Schadstoffe haben im Bauwesen oft eine große wirtschaftliche Bedeutung. Beispiele sind die Klärung möglicher Baugrundbelastungen, die Sanierung von Gebäude-Schadstoffen vor Abbruch oder beim Bauen im Bestand oder die kostenintensive Entsorgung umweltkritischer Baustoffe. Das Thema „Schadstoffe“ betrifft also alle Baubeteiligten: Bauherren und Investoren, Projektentwickler, Bauträger und Projektsteuerer, Architekten und Planer sowie die ausführenden Bauunternehmen.
Gutachten
Die Untersuchung und Bewertung von Schadstoffen erfolgt durch spezielle Fachplaner. Kaub Umwelt Consult bearbeitet seit 30 Jahren als unabhängiges Gutachter- und Sachverständigenbüro deutschlandweit ein breites Spektrum umwelt- und sicherheitstechnischer Themen für öffentliche und private Kunden aus der Bau- und Immobilienwirtschaft. Neben der umwelttechnischen Beratung gehören Planung, Gutachten sowie die Bauleitung zu unseren Aufgabenfeldern.
Seminare
Kaub Umwelt Consult bietet Fachseminare rund um das Thema Schadstoffe im Bauwesen an. Die Seminare finden bei den Auftraggebern oder im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen von Architektenkammern statt. Die Fachseminare richten sich an alle Baubeteiligten: Bauherren und Investoren, Projektentwickler, Baubetreuer und Projektsteuerer, Architekten und Planer, Generalunternehmer sowie ausführende Bauunternehmen.
Die 4. Auflage des Fachbuches „Schadstoffe im Bauwesen“ erläutert mit zahlreichen Abbildungen und Grafiken die wichtigsten Begriffe und vermittelt so den Baubeteiligten das erforderliche Basiswissen.
Schadstoffe im Bauwesen
Basiswissen für Bau- und Immobilienfachleute
Autor: Dipl.-Ing. Siegmund Kaub
4. Auflage 2024
ISBN: 978-3-658-45111-0 (print)
ISBN: 978-3-658-45112-7 (eBook)
Kaub Umwelt Consult
Architekten + Ingenieure
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A
Unter Abbruch versteht man die Trennung eines vorherigen Ganzen durch trennende Verfahren in zwei oder mehrere Teile (Deutscher Abbruchverband DAV). Der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen erfolgt je nach Abbruchobjekt durch mechanisch-hydraulische Verfahren wie dem Abgreifen, Einschlagen oder Eindrücken, der thermischen Trennung von Bauwerksteilen durch Brennschneiden oder dem Abbruch durch Sprengtechnik. Der Abbruch von Gebäuden fand und findet auch heute noch mit der Abbruchbirne unmittelbar nach Räumung der Gebäude statt. Dieses Vorgehen führt für den Abbruchunternehmer zu einem erhöhten Sortieraufwand bzw. zu einer Vervielfachung der Entsorgungskosten für die nun vermengten Abbruchmaterialien (Baumischabfälle). Aufgrund knapper werdender Deponiekapazitäten, drastisch gestiegener Entsorgungskosten sowie der Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Getrennthaltung von Abfällen geht die Tendenz weg vom unkontrollierten Abbruch hin zum selektiven Rückbau
Unter Abfall versteht das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW- / AbfG) alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I des Gesetzes aufgeführten Abfallgruppen fallen und derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß (§ 3 KrW- / AbfG). Je nach tatsächlichem Entsorgungsweg unterscheidet das KrW-/ AbfG grundsätzlich zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung. Je nach Gefährdungspotenzial der jeweiligen Abfallart erfolgt eine weitere Einteilung der Abfallarten in nicht überwachungsbedürftige, überwachungsbedürftige sowie besonders überwachungsbedürftige Abfälle. Welche Abfälle zur Verwertung überwachungsbedürftig bzw. welche Abfälle generell besonders überwachungsbedürftig sind, ist in zwei Bestimmungsverordnungen des KrW-/ AbfG im einzelnen aufgeführt. Bei den im Rahmen von Baumaßnahmen anfallenden Bauabfällen handelt es sich beispielsweise um unbelasteten Erdaushub (nicht überwachungsbedürftiger Abfall zur Verwertung), Bauschutt (überwachungsbedürftiger Abfall zur Verwertung oder Beseitigung) oder um Asbestprodukte (besonders überwachungsbedürftiger Abfall zur Beseitigung), die einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden müssen.
In der Abfall-Verzeichnisverordnung (AVV) werden Abfälle nach ihrer Herkunft und Zusammensetzung mit Hilfe 6- stelliger Abfallschlüssel in 20 Hauptgruppen sowie entsprechende Untergruppen unterteilt und zusammengefasst. Die im Rahmen von Bauvorhaben im wesentlichen anfallenden Bauabfälle sind in der Abfall-Verzeichnisverordnung unter der Bezeichnung „Bau- und Abbruchabfälle einschließlich Straßenaufbruch” mit dem Abfallschlüssel 17 00 00 aufgeführt.
Jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat (§ 3 KrW- / AbfG). Zu den Grundpflichten von Abfallbesitzern (Bauunternehmer) gehören insbesondere die Pflicht zur Getrennthaltung von (Bau-) Abfällen, die Pflicht zur Verwertung von (Bau-) Abfällen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist sowie die Pflicht zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung von (Bau-) Abfällen.
siehe Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
siehe Abfall-Verzeichnisverordnung (AVV)
Abfallschlüssel sind mehrstellige Zahlencodes zur eindeutigen Klassifikation unterschiedlicher Abfallarten. In den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union werden Abfälle nach ihrer Herkunft und Zusammensetzung mit Hilfe 6- stelliger Abfallschlüssel in 20 Hauptgruppen sowie entsprechende Untergruppen unterteilt und in der Abfall-Verzeichnisverordnung (AVV) zusammengefasst. Die im Rahmen von Bauvorhaben im wesentlichen anfallenden Bauabfälle sind in der Abfall-Verzeichnisverordnung unter der Bezeichnung „Bau- und Abbruchabfälle einschließlich Straßenaufbruch” mit dem Abfallschlüssel 17 00 00 aufgeführt.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz definiert Altablagerung als stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage sowie sonstiges Grundstück, auf dem Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (§ 2 BBodschG). Zu Altablagerungen zählen sowohl ehemalige kommunale oder betriebseigene insbesondere aber auch behördlich nicht zugelassene, sogenannte „wilde Deponien“. Altablagerungen, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervor-gerufen werden, sind Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Wichtige Informationen über Altablagerungen (Schadstoff-Inventar, räumliche Ausdehnung, Flurstücke etc.) erhalten Bauherren durch Einsicht in behördlich geführte Altlastenkataster.
Unter Altholz versteht man Industrierestholz sowie Gebrauchtholz soweit diese als Abfall anfallen (Altholz-Verordnung). Die Entsorgung von Althölzern kann grundsätzlich durch stoffliche oder energetische Verwertung oder durch thermische Beseitigung erfolgen. Im Rahmen von Bauvorhaben fällt Altholz beispielsweise als Schal-holz, Palette, Kabeltrommel, Dachkonstruktion, Verkleidung, Tür, Fensterrahmen, Mobiliar oder als Parkett an. Je nach vorheriger Verwendung kann Bau- und Abbruchholz mit einer Vielzahl unterschiedlicher Stoffe wie z. B. Lacke, Farben, Klebstoffe oder Holzschutzmittel behandelt sein und bedarf in diesen Fällen einer gesonderten Entsorgung als behandeltes, belastetes oder besonders belastetes Altholz. Althölzer, die mehr als 50 mg/ kg des Flammschutzmittels PCB enthalten wie z.B. Dämm- oder Schallschutzplatten sind nach den Bestimmungen der PCB/ PCT-Abfall-verordnung vom 26. Juni 2000 zu beseitigen.
Das am 1. März 1999 in Kraft getretene Bundes-Bodenschutzgesetz (§ 2 BBodSchG) definiert Altlasten als : 1. Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen) und 2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Ob es sich bei einem Grundstück um eine Altlast handelt oder nicht, wird auf Grundlage einer gutachterlichen Gefährdungsabschätzung von der zuständigen Altlastenbehörde einzelfallbezogen festgestellt. Nach Altlastenfeststellung wird das oder die betreffenden Flurstücke in ein behördlich geführtes Altlastenkataster aufgenommen. Erbringt der Sanierungpflichtige gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis der erfolgreichen Sanierung des betroffenen Flurstückes wird die Altlastenfeststellung von der Behörde aufgehoben und der Katastereintrag gelöscht. Bauherren sollten beachten, dass unabhängig von einer behördlichen Altlastfeststellung bei Bauvorhaben im Rahmen der Erdarbeiten teilweise erhebliche Massen aufgefüllter Böden (Auffüllung) anfallen, die aufgrund ihrer Schadstoffgehalte als belasteter Erdaushub vergleichsweise teuer entsorgt werden müssen.
Unter Altlastensanierung versteht man die Anwendung technischer Verfahren mit dem vorrangigen Ziel die von einer Altlast ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen unter Berücksichtigung der vorhandenen oder geplanten Nutzung eines Grundstückes abzuwenden. Das Bundes-Bodenschutzgesetz (§ 2 BBodSchG) unterscheidet drei Verfahrensgruppen zur Sanierung von Altlasten : 1.Verfahren zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsverfahren), 2.Verfahren, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsverfahren) sowie 3. Verfahren zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens. Welche Verfahren bei der Sanierung einer Altlast im Einzelfall zur Anwendung kommen ist von vielen Faktoren abhängig, von denen das von der Altlast ausgehende Gefährdungspotenzial, die geologischen und hydrogeologischen Standortbedingungen sowie nicht zuletzt die vorhandenen finanziellen Mittel zur Schadens-sanierung die wichtigsten sind.
Die für Altlasten zuständigen Behörden, in Nordrhein-Westfalen z.B. die Unteren Bodenschutzbehörden, führen für ihrem regionalen Zuständigkeitsbereich eine EDV-gestützte Datensammlung, in der alle vorliegenden Erkenntnisse (Flurstücke, Schadstoffe, Gefährdungspotenzial etc.) über Altlasten oder altlastverdächtige Flächen enthalten sind. Die Altlasten- oder Verdachtsflächen-Kataster können von Bauherren, z.B. im Vorfeld von Grundstückskäufen oder geplanten Baumaßnahmen bei der zuständigen Altlastenbehörde eingesehen werden.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz definiert Altlastverdächtige Flächen als Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht (§ 2 BBodSchG). Da Altlastverdächtige Flächen in der Regel nicht an Grundstücks- oder Flurstücksgrenzen enden, umfasst der Begriff „Altlastverdächtige Fläche” Altablagerungen und Altstandorte in ihrer grenzüberschreitenden räumlichen Ausdehnung. Typische Altlastverdächtige Flächen sind z.B. stillgelegte Deponien, alte Gaswerke, Tankstellengelände aber auch ehemalige militärische Liegenschaften. Wichtige Informationen über Altlastverdächtige Flächen (Schadstoff-Inventar, räumliche Ausdehnung, Flurstücke etc.) erhalten Bauherren von behördlich geführten Altlastenkatastern.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz definiert Altstandorte als Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen (§ 2 BBodschG). Zu Altstandorten zählen z.B. ehemalige Industriebetriebe wie Gießereien oder Gaswerke aber auch stillgelegte chemische Reinigungen oder Tankstellengelände. Altstandorte, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden, sind Altlasten im Sinne des Bundes-Boden-schutzgesetzes. Wichtige Informationen über Altstandorte (Schadstoff-Inventar, räumliche Ausdehnung, Flurstücke etc.) erhalten Bauherren durch Einsichtnahme in behördlich geführte Altlasten- bzw. Verdachtsflächenkataster.
Unter Arbeiten in kontaminierten Bereichen versteht man alle Tätigkeiten in Bereichen, die Gefahrstoffe in den Menschen und oder die Umwelt schädigenden Ausmaß enthalten. Im Bereich der Bauwirtschaft fallen hierunter insbesondere der Abbruch schadstoffverunreinigter Anlagen und Gebäude, die Sanierung von Altlasten oder Brandschäden oder Tätigkeiten im Deponiebau. Vor Arbeiten in kontaminierten Bereichen hat der Arbeitgeber diese der zuständigen Arbeitsschutzbehörde sowie der betreffenden Berufsgenossenschaft anzuzeigen, die arbeitsmedizinische Untersuchung der beschäftigten Arbeitnehmer sicherzustellen sowie durch Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) Arbeitsschutzmaßnahmen in Abhängigkeit der Gefährdung der Beschäftigten festzulegen. Sanierungsbaustellen bestehen in der Regel aus dem eigentlichen Sanierungsbereich (Schwarzbereich) sowie einem von diesem über spezielle Schleusen getrennten öffentlich zugänglichen Bereich (Weißbereich). Der Nachweis des Sanierungserfolgs erfolgt je nach vorliegenden Schadstoffen entweder durch visuelle Inspektion, durch Entnahme von Kontakt- oder Wischproben oder durch meßtechnische Untersuchung der Raumluft. Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind in Abhängigkeit der im Einzelfall nachgewiesenen Gefahrstoffe verschiedene Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), Unfallverhütungsvorschriften, Merkblätter und Richtlinien zu beachten. Von grundlegender Bedeutung sind die TRGS Nr. 524 : Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen sowie die berufsgenossenschaftliche Regel DGUV 101-004 Kontaminierte Bereiche.
Asbest ist eine Sammelbezeichnung für eine Gruppe von sechs natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen von denen der Chrysotil (Weißasbest) die größte wirtschaftliche Bedeutung hat. Aufgrund technologisch erwünschter Eigenschaften wie z.B. Unbrennbarkeit, Elastizität, Adsorptionsfähigkeit u.v.m. wurde Asbest in großem Umfang auch in der Bauwirtschaft, insbesondere im Bereich des Brandschutzes eingesetzt. Die von Asbest ausgehenden Gesundheitsgefahren beruhen im wesentlichen auf der Einatmung mikroskopisch kleiner, lungengängiger Fasern, die insbesondere zu Asbestose, Lungenkrebs oder Mesotheliomen (Krebs an Rippen- oder Bauchfell) führen können. Je nach Dichte des Asbestproduktes unterscheidet man in der Sanierungstechnik grundsätzlich zwischen stark gebundenen Asbest-Produkten (Asbest-Zement-Produkte) wie z.B Dacheindeckungen oder Fassadenverkleidungen und schwach gebundenen Asbest-Produkten wie z. B. Spritzasbest.
Die Asbest-Richtlinien regeln als Technische Baubestimmung die Grundsätze für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden. Schwach gebundene Asbestprodukte im Sinne der Richtlinie sind Asbestprodukte mit einer Rohdichte von weniger als 1000 kg/cbm, wie z.B. leichte asbesthaltige Platten (Handelsname : Promabest) oder Spritzasbest. Bei der Beurteilung von Asbestprodukten werden durch Asbest-Sachverständige alle im Einzelfall relevanten Einflußgrößen wie z.B. Art und Zustand des Asbestprodukts oder die jeweilige Raumnutzung mit Hilfe einer Bewertungsmatrix einzeln gewichtet und abschließend bewertet. Je nach Summe der Bewertungspunkte wird die Dringlichkeit einer Asbestsanierung wie folgt beurteilt :
Dringlichkeitsstufe I : > 80 Punkte Sanierung unverzüglich erforderlich, Dringlichkeitsstufe II : 70-79 Punkte Neubewertung mittelfristig erforderlich, Dringlichkeitsstufe III : < 70 Punkte Neubewertung langfristig erforderlich.
Neben der Bewertung schwach gebundener Asbestprodukte regeln die Asbest-Richtlinen desweiteren die Grundsätze der einzelnen Sanierungsverfahren (Asbest-Sanierung) sowie die zum Nachweis des Sanierungserfolgs erforderlichen Raumluft-Messungen.
Unter einer Asbest-Sanierung versteht man die Anwendung technischer Verfahren zur Beseitigung einer Gesundheitsgefährdung von Gebäudenutzern durch den Bauschadstoff Asbest. Bei der Sanierung von Asbest-Produkten werden drei unterschiedliche Sanierungsmethoden angewandt :
Sanierungsmethode 1 : Entfernen : Vollständige Entfernung des Asbest- Produkts Sanierungsmethode 2 : Beschichten : Beschichtung des Asbest-Produkts Sanierungsmethode 3 : Räumliche Trennung : Staubdichte Abkapselung des Asbest-Produkts vom Raum.
Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Asbest- Sanierung erfolgt von Asbest-Sachverständigen durch Bewertung des im Einzelfall vorliegenden Gefährdungspotenzials. Welche Sanierungsmethode im Einzelfall angewandt wird hängt neben Kriterien wie der Festigkeit des Asbest-Produktes oder möglichen Beeinträchtigungen durch die zukünftige Nutzung ins-besondere von der Akzeptanz der betroffenen Gebäudenutzer ab. Die Durchführung einer Asbestsanierung wird von Fachgutachtern durch Erstellung von Sanierungskonzepten geplant, überwacht und abschließend dokumentiert. Der Erfolg einer Sanierungsmaßnahme wird u.a. durch Raumluft-Messungen nachgewiesen.
Unter Asbestose versteht man eine durch Einatmung von Asbestfasern verursachte, krankhafte Narbenbildung im Bereich des Lungengewebes. Asbestose führt zu Reizhusten, Atemnot und Auswurf, häufig aber auch zu Asbest-Lungenkrebs. Asbestose ist eine melde- und entschädigungspflichtige Berufskrankheit. Arbeitnehmer, die als Sanierungsfachkräfte Umgang mit Asbest haben müssen sich in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterziehen.
Unter Auffüllung versteht man die über dem natürlich gewachsenen Boden anstehenden Bodenschichten anthropogenen Ursprungs. Aufüllböden sind ein heterogenes Gemenge von Boden mit je nach Geländevornutzung unterschiedlichen Fremdbestandteilen wie z.B. Resten von Bauschutt, Ziegeln, Glas, Asche oder Schlacke. Auffüllböden kommen vor allem in innerstädischen Ballungszentren vor und weisen Mächtigkeiten von wenigen Dezimetern bis zu einigen Metern auf. Auffüllböden sind für Bauherren insbesondere daher von Bedeutung da sie oft umweltrelevante Schadstoffe wie z. B. Schwermetalle oder Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten und daher im Rahmen der Erdarbeiten erhöhte Kosten zur Entsorgung belasteten Erdaushubs anfallen.
B
Unter Bauabfall versteht man Abfall, der im Rahmen von Neubau, Umbau, Sanierung, Renovierung oder Abbruch von Gebäuden anfällt. Zu Bauabfällen zählen im wesentlichen mineralische Massenabfälle wie Erdaushub, Bauschutt oder Straßenaufbruch, Baustellenabfälle wie Verpackungsmaterial oder Bausonderabfälle wie Asbest oder kontaminierter Erdaushub. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Entsorgung der im Rahmen von Bauvorhaben anfallenden Abfälle sind sowohl Bau-herren als auch ausführende Firmen in ihrer Funktion als Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer.
siehe Gebäude-Schadstoffe
Unter Bauschutt versteht man mineralisches Material, auch mit geringfügigen Fremdbestandteilen (< 5 Vol.%), das im Rahmen von Neubau, Umbau, Sanierung, Renovierung oder Abbruch von Gebäuden anfällt. Bauschutt kann je nach seiner Herkunft mit unterschiedlichen Schadstoffen wie z.B. Ölen, Fetten oder Schwermetallen belastet sein und muss in diesen Fällen als besonders überwachungsbedürftiger Abfall (Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen) einer gesonderten Entsorgung zugeführt werden. Bauunternehmer müssen in ihrer Eigenschaft als Abfallerzeuger beachten, dass Bauschutt, auch wenn keine Belastungen nachweisbar sind, stets als überwachungsbedürftiger Abfall mit der Pflicht zur Nachweisführung nach §§ 42, 45 KrW-/ AbfG (Vereinfachter Entsorgungsnachweis) einzustufen ist.
Die Baustellen-Verordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen – BaustellV) vom 10. Juni 1998 dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesund-heitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. Bauherren haben insbesondere folgende Punkte der Baustellenverordnung zu beachten : 1. Anzeigepflicht Baustellen, die voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage dauern und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig beschäftigen sowie Baustellen, deren Umfang voraussichtlich mehr als 500 Manntage überschreiten, sind der für Arbeitsschutz zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle anzukündigen. 2. Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Plan (SiGe-Plan) Bei Baustellen, für die eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder bei denen besonders gefährliche Arbeiten, z.B. Arbeiten in kontaminierten Bereichen ausgeführt werden, ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen. Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sind neben der möglichen Gefährdung die von den Beschäftigten einzuhaltenden Arbeitsschutzmaßnahmen darzustellen. 3. Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Koordinator (SiGeKo). Bei Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Wesentliche Aufgaben des Koordinators sind die Planung und Überwachung des Arbeitsschutzes auf der Baustelle.
siehe Kontamination
Benzo-a-pyren (BaP) ist der wichtigste Vertreter und Leitparameter der Verbindungsklasse der Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK). Benzo-a-pyren entsteht bei unvollständigen Verbrennungsvorgängen und findet sich daher im Tabakrauch ebenso wie in Abgasen von Kraftfahrzeugen oder Kokereien. Benzo-a-pyren ist toxikologisch als krebserzeugend (kanzerogen) und erbgutverändernd (mutagen) eingestuft. In der Bauwirtschaft spielt Benzo-a-pyren als Schadstoff im Rahmen der Sanierung von Altlasten wie z.B. ehemaligen Gaswerkstandorten oder Kokereien aber auch bei Gebäude-Sanierungen (teerhaltige Parkett-Fußbodenkleber) eine wichtige Rolle.
Benzol ist der Grundkörper der aromatischen Kohlenwasserstoffe. Benzol wird im Rahmen der Erdölraffination gewonnen und ist Ausgangsstoff zur Herstellung einer Vielzahl chemischer Produkte wie z.B. Farben, Kunststoffen oder Pharmazeutika. Benzol ist toxikologisch als krebserzeugend (kanzerogen) und erbgutverändernd (mutagen) eingestuft. In der Bauwirtschaft spielen Benzol und andere aromatische Kohlen-wasserstoffe insbesondere als Schadstoff im Rahmen der Sanierung von Altlasten (z.B. ehemalige Gaswerkstandorte) oder Gebäuden (z.B. PCB-Sanierung) eine wichtige Rolle.
Gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz können Abfälle sowohl durch Verwertung als auch durch das Verfahren der Beseitigung entsorgt werden. Die Beseitigung von Abfällen dient dem dauerhaften Ausschluss der Abfälle aus der Kreislaufwirtschaft und erfolgt zum Beispiel durch chemisch-physikalische Behandlung, durch Ablagerung in ober- oder unterirdischen Deponien oder durch Verbrennung in speziellen Verbrennungsanlagen. Zu den im Rahmen von Bauvorhaben anfallenden Abfällen zur Beseitigung zählen z. B. Asbestprodukte, besonders belastete Althölzer oder Erdaushub mit schädlichen Verunreinigungen.
Unter einer Betriebsanweisung versteht man eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Zusammenstellung über die beim Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt sowie der diesbezüglich erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln für die Beschäftigten. Betriebsanweisungen sind gemäß Gefahrstoff-Verordnung (§ 20 GefStoffV) durch den Arbeitgeber zu erstellen, wenn Beschäftigte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden müssen anhand einer Betriebsanweisung über die möglicherweise auftretenden Gefahren sowie die anzuwendenden Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Notwendigkeit der Erstellung von Betriebsanweisungen sowie der Durchführung von Unterweisungen besteht in der Bauwirtschaft insbesondere bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen wie der Sanierung von Altlasten oder Gebäude-Schadstoffen.
Unter biologischer Bodensanierung versteht man zusammenfassend alle Verfahren zur Sanierung kontaminierter Böden durch Einsatz schadstoffabbauender Mikroorganismen. Die biologische Bodensanierung wird insbesondere zur Sanierung von Altlasten aber auch zur Reinigung kontaminierter, im Rahmen von Bauvorhaben anfallender Böden, eingesetzt. Die Verfahren der biologischen Bodensanierung sind auf abbaubare organische Schadstoffe, wie z.B. Mineralöle beschränkt und daher nicht bei allen Bodenkontaminationen erfolgreich anwendbar. Durch verschiedene technische Maßnahmen, wie Durchmischung, Belüftung, Befeuchtung oder gezielte Änderung der Nährstoffversorgung können die Lebensbedingungen der Mikroorganismen verbessert und damit ihre Abbauleistung gesteigert werden. Die biologische Bodensanierung kann, je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, sowohl in der natürlichen Lagerungsumgebung des Bodens (in situ) aber auch – nach Auskofferung – auf der Baustelle (on site) oder in speziellen Bodenreinigungszentren außerhalb der Baustelle (off site) erfolgen.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz definiert Boden als obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger von Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten (§ 2 BBodSchG). Zum Schutz des Bodens sind Eigentümer und Besitzer eines Grundstücks sowie derjenige, der Verrichtungen (z. B. Baumaßnahmen) auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen (Vorsorgepflicht).
Unter Bodenkontamination (Bodenbelastung) versteht man Verunreinigungen des Bodens mit Schadstoffen, die durch den Menschen (anthropogen) direkt oder indirekt über Luft oder Wasser eingetragen wurden. Von anthropogenen Bodenbelastungen ist die natürlich vorhandene, geogene Belastung von Böden durch „Schadstoffe” wie z.B. die Schwermetalle Blei oder Arsen zu unterscheiden. Die frühzeitige Ermittlung von Art und Ausmaß möglicher Bodenkontaminationen ist für Bauvorhaben von großer Bedeutung. Durch gezielte umwelttechnische Untersuchungen im Vorfeld von Baumaßnahmen können eventuell erforderliche Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig geplant und / oder mögliche Entsorgungswege für kontaminierten Erdaushub auf ihre Zulässigkeit geprüft werden.
Unter dem Begriff Bodensanierung werden verschiedene technische Verfahren zur Beseitigung oder Verminderung von Bodenschadstoffen zusammengefasst. Verfahren zur Bodensanierung kommen insbesondere bei der Sanierung von Altlasten aber auch zur Behandlung kontaminierter, im Rahmen von Bauvorhaben anfallender Böden zum Einsatz. Die Auswahl des Bodensanierungsverfahrens ist im wesentlichen abhängig von den im Einzelfall nachgewiesenen Schadstoffen sowie der kontaminierten Bodenart.
Unter Bodenaustausch versteht man ein technisches Verfahren zur Sanierung kontaminierter Böden, wie sie im Rahmen der Altlastensanierung oder Bauvorhaben anfallen. Im ersten Arbeitsschritt werden die belasteten Böden durch Bau-maschinen unter vorher festgelegten Arbeitsschutz-Bedingungen ausgehoben. Der Nachweis der erfolgreichen Auskofferung erfolgt in der Regel durch Beprobung von Wänden und Sohle der Baugrube und chemische Analyse der Bodenproben auf die im Einzelfall vorliegenden Schadstoffe. Die ausgehobenen Böden werden dann in Abhängigkeit des nachgewiesenen Schadstoffspektrums sowie der vorliegenden Bodenverhältnisse durch verschiedene Verfahren der Bodensanierung auf dem Baustellengelände (on site) oder in speziellen Bodenreinigungszentren außerhalb der Baustelle (off site) saniert. Nach Abschluß der Bodensanierung erfolgt als letzter Arbeitsschrtitt der Wiedereinbau der behandelten Aushubmassen mit zulässigen Restgehalten an Schadstoffen.
Unter Bodenluft versteht man die Luft, die sich im Porenraum des Bodens oberhalb des Grundwasserspiegels, der sogenannten wasserungesättigten Bodenzone befindet. Der unsachgemäße Umgang mit leichtflüchtigen, organischen Lösemitteln, wie z.B. chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW), führte insbesondere in Betrieben der Metallbearbeitung oder chemischen Reinigungen neben Belastungen von Boden und Grundwasser oft zu erheblichen Kontaminationen der Bodenluft. Die Sanierung von Bodenluft-Schäden (Bodenluft-Absaugung) stellt bei Bauvorhaben – neben der Kostenseite – oft auch ein logistisches Problem dar, da eine Entsiegelung der Oberfläche in der Regel erst bei Unterschreitung behördlich festgelegter Sanierungs-ziele gestattet wird.
Unter Bodenluft-Sanierung (Bodengas-Extraktion) versteht man ein pneumatisches Verfahren zur Reinigung der nicht mit Grundwasser gesättigten Bodenzone. Bei dieser Sanierungstechnik werden mit Hilfe spezieller Absaug-Aggregate wie Seitenkanalverdichter oder Vakuumpumpen leicht-flüchtige Schadstoffe über Bodenluft-Pegel (Gasbrunnen) aus dem Boden abgesaugt. Die mit Schadstoffen beladene Bodenluft wird anschließend durch verschiedene Verfahren, z.B. adsorptiv mittels Aktivkohle oder durch Oxidation gereinigt. Typische Beispiele für die Anwendung der Bodenluft-Absaugung sind die CKW- Sanierung ehemaliger Chemischen Reinigungen oder die BTEX- Sanierung stillgelegter Tankstellengelände. Bodenluft- Absaugungen beeinflussen Bauvorhaben – wie alle Sanierungsmaßnahmen – sowohl von der Kostenseite als auch von der Baustellenlogistik und Ablaufplanung. So ist die Abreinigung der Bodenluft unter behördlich festgesetzte Sanierungszielwerte in der Regel Voraussetzung zur Entsiegelung des Bodens und damit zur Durchführung von Tiefbauarbeiten.
siehe Bundes-Bodenschutzgesetz
siehe Bodenkontamination
Unter dem Begriff Bodenwäsche werden verschiedene Waschverfahren zur Sanierung kontaminierter Böden zusammengefasst. Bodenwaschverfahren werden insbesondere zur Sanierung von Altlasten aber auch von kontaminierten, im Rahmen von Bauvorhaben anfallenden Böden, eingesetzt. Bodenwaschanlagen bestehen aus mehrstufigen Klassier-, Wasch- und Mischaggregaten. Die Abtrennung der Schadstoffe erfolgt durch Wasser ggf. mit Zusätzen sowie dem Eintrag mechanischer Energie in Form von Rühren, Scheren, Prall oder Hochdruck. Die gereinigten Bodenmassen werden soweit möglich einer Wiederverwertung zugeführt. Die abgetrennten Schadstoffe bleiben mit dem Feinkornanteil als kontaminierter Schlamm zurück und werden separat entsorgt. Das Waschen kontaminierter Böden kann sowohl in einer mobilen Anlage, die auf dem Baustellengelände (on site) für die Dauer der Sanierungsmaßnahme aufgestellt wird als auch außerhalb der Baustelle (off site) in stationären Bodenreinigungszentren erfolgen.
Abkürzung für die Substanzklasse Benzol sowie die von ihm abgeleiteten aromatischen Kohlenwasserstoffe Toluol, Ethyl-Benzol und Xylol. BTEX-Aromaten wurden insbesondere als Zusatz für Vergaser-Kraftstoffe aber auch als technisches Lösemittel in der Industrie eingesetzt. Kontaminationen der Umweltmedien durch aromatische Kohlenwasserstoffe sind auf ehemaligen Tankstellengeländen ebenso wie bei Betrieben der Metallbearbeitung, der Herstellung von Kunststoffen, Farben und Lacken oder von Pflanzenschutzmitteln anzu-treffen. BTEX-Aromaten belasten neben Boden und Grundwasser häufig auch die Bodenluft, die dann durch Absaugung und anschließende Reinigung (Bodenluft-Sanierung) zeitaufwendig und kostenintensiv saniert werden muss.
Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) trat am 13. Juli 1999 in Kraft und konkretisiert als untergesetzliches Regelwerk die Rahmenbestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung regelt folgende Punkte : 1. Untersuchung und Bewertung schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten sowie hiervon ausgehender Gefahren für das Grundwasser 2. Sanierung schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten 3. Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen sowie 4. Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf und in den Boden. In der Praxis relevant sind insbesondere bundeseinheitliche Boden-Schadstoff-Konzentrationen in Form von Vorsorge-, Prüf-, oder Maßnahmewerten, auf deren Grundlage in Abhängigkeit von Wirkungspfad sowie Grundstücksnutzung die gutachterliche Bewertung von Boden-Kontaminationen erfolgt.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor schäd-lichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten – BBodSchG) trat am 1. März 1999 in Kraft und löst damit die zum Teil unterschiedlichen Altlastengesetze der einzelnen Bundesländer ab. Das Bundes-Bodenschutzgesetz regelt einerseits die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen, andererseits die zur Vermeidung künftiger Bodenbelastungen zu treffenden Vorsorge-Maßnahmen. Durch das Bundes-Bodenschutzgesetz wird das Altlastenrecht in Deutschland grundlegend reformiert. Neben einer bundeseinheitlichen Definition des Altlastenbegriffes wurde insbesondere der Kreis der Sanierungspflichtigen zum Teil erheblich erweitert. Weitere Neuerungen betreffen den Ausgleichsanspruch mehrerer Sanierungsverantwortlicher sowie das Verfahren des Wertausgleiches bei Sanierung einer Altlast mit Mitteln der öffentlichen Hand. Die Umsetzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes auf der Verwaltungsebene erfolgt durch die untergesetzliche Bundes-Bodenschutz – und Altlastenverordnung.
Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umweltteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz -BImschG) bildet die bundeseinheitliche Rechtsvorschrift zur Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung. Wesentliches Ziel des BImschG ist es, Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Schutzgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. In der Praxis relevant sind insbesondere die in einem umfangreichen untergesetzlichen Regelwerk (BImSch-Verordnungen) festgelegten maximal zulässigen Immissions- und Emissionswerte.
C
siehe Kanzerogen
siehe Kanzerogen
Unter Chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) versteht man Kohlenwasserstoffe, bei denen ein oder mehrere Wasserstoffatome durch das Element Chlor ersetzt wurden. Zu den bekanntesten Vertretern der Chlorierten Kohlenwasserstoffe gehören die Verbindungen Trichlorethen (Tri) sowie Tetrachlorethen (Per), die als technische Lösemittel insbesondere bei chemischen Reinigungen und Betrieben der Metallbearbeitung eingesetzt wurden. Chlorierte Kohlenwasserstoffe gehören zur Gruppe der Leichtflüchtigen Halogenierten Kohlenwasserstoffe (LHKW) und treten im Rahmen der Altlastensanierung oft als Kontaminanten der Umweltmedien Boden, Bodenluft und Grundwasser auf. Die Sanierung CKW-bedingter Umweltschäden ist insbesondere bei Grundwasser-Verunreinigungen oft langwierig und damit kostenintensiv.
Cyanide sind die Salze der Blausäure (HCN). Von Bedeutung für Menschen und Umwelt sind insbesondere die gut wasserlöslichen und sehr giftigen Alkali – und Erdalkali-Cyanide. Cyanide sind für die Bauwirtschaft insbesondere bei der Sanierung von Altlasten wie z.B. Betriebe der Galvanotechnik oder Härtereien von Bedeutung.
D
Unter einer Deklarationsanalyse versteht man in der Umwelt-Analytik eine zur Klärung des Entsorgungsweges durchgeführte chemische Untersuchung eines Abfalls auf verschiedene Parameter (Schadstoffe). In der Bauwirtschaft sind Deklarationsanalysen immer dann von Bedeutung wenn im Rahmen von Bauvorhaben kontaminierte Bauabfälle wie z.B. belasteter Erdaushub oder verunreinigtes Bau- und Abbruchholz entsorgt werden müssen.
Unter Dekontamination versteht man in der Umwelttechnik die Beseitigung oder Verringerung schadstoffbedingter Verunreinigungen. Dekontaminationsverfahren werden insbesondere zur Sanierung von Altlasten aber auch zur Sanierung kontaminierter, im Rahmen von Bauvorhaben anfallender Böden oder zur Sanierung von Gebäude-Schadstoffen eingesetzt. Beispiele für Dekontaminationsverfahren im Rahmen der Altlastensanierung sind die Auskofferung und Behandlung kontaminierter Böden oder die Sanierung der Umweltmedien Bodenluft und Grund-wasser. Die Entfernung von Gebäude-Schadstoffen wie z.B. Asbest, PCB oder PAK wird auch als Gebäude-Dekontamination bezeichnet.
In einer Deponie werden Abfälle unter geordneten, kontrollierten Bedingungen abgelagert und so dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft ausgeschlossen. Um zu verhindern, dass Schadstoffe aus der Deponie in die Umwelt gelangen, werden Deponien allseitig abgedichtet sowie mögliche Emissionspfade (Deponiewasser, Deponiegas) überwacht. Die Anforderungen an die technische Sicherheit von Deponien ist wesentlich abhängig vom Gefährdungspotenzial der eingelagerten Abfallarten. Während gering belastete Bauschutt- und Bodenmassen auf Mineral-stoff-Deponien (Deponieklasse 2) abgelagert werden können, müssen toxische Abfälle, wie z.B. PCB-haltige Kondensatoren oder hoch kontaminierter Erdaushub unter speziellen Bedingungen (Stahlfässer, Abmauerung) in eine Untertage-Deponie (Deponieklasse 6) verbracht werden.
Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD), oft vereinfacht als Dioxine bezeichnet, ist eine Sammelbezeichnung für eine Gruppe von 75 hochtoxischen organischen Chlorverbindungen. Von besonderer Bedeutung ist das akut giftige, krebserzeugende und erbgutschädigende Tetrachlor-dibenzo-para-dioxin (2,3,7,8- TCDD, Seveso-Gift), auf dessen Toxizität die Gesamtkonzentrationen der verschiedenen Dioxine in der Regel umgerechnet werden. Dioxine entstehen als unerwünschte Nebenprodukte bei der Herstellung verschiedener chlororganischer Verbindungen aber auch bei unvollständigen Verbrennungsprozessen wie der Verschwelung von Kunststoffen oder isolierten Kabeln in Müll-Verbrennungsanlagen oder der Verhüttung kunststoffbehafteter Metallabfälle. In der Bauwirtschaft spielen Dioxine bei der Sanierung von Altlasten, Brandschäden, ehemaligen Industrieanlagen (z.B. Metall-hütten) oder Sportplatzbelägen (Kieselrot) eine wichtige Rolle. Die Notwendigkeit von Bodensanierungsmaßnahmen besteht bei Überschreitung nutzungsabhängiger Bodenbelastungen, die in Form sogenannter Maßnahmewerte in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung festgelegt sind.
E
Der Einbau mineralischer Reststoffe oder Abfälle in den Boden hat grundsätzlich unter Beachtung des Schutzes der Bodenfunktionen zu erfolgen. Zu diesem Zweck hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) ein bundesweit angewandtes System von Zuordnungswerten geschaffen, das den Einbau mineralischer Reststoffe und Abfälle in Abhängigkeit von Herkunft und Schadstoffgehalt der Einbaumaterialien regelt. Die Höhe der bei kontaminierten Böden nachgewiesenen Schadstoffgehalte bestimmt die technischen Anforderungen an eine schadlose Ablagerung bzw. den Einbau von Böden.
Unter Einkapselung versteht man technische Barrieresysteme, die als Sicherungsmaßnahmen eine weitere Ausbreitung von Schadstoffen von einer Altlast oder kontaminierten Fläche verhindern. Bei den Einkapselungen wird je nach Lage der Barriere zwischen vertikalen Abdichtungssystemen, wie z.B. Spund-, Schmal- oder Schlitzwänden, horizontalen Injektionssystemen zur Basisabdichtung sowie den in der Regel mineralischen Oberflächenabdeckungen unterschieden.
Unter Eluaten versteht man in der Altlastenpraxis nach standardisierten Verfahren hergestellte, wässrige Lösungen von Bodenproben. Durch Untersuchung von Boden-Eluaten kann nachgewiesen werden, ob bestimmte, im Boden vorhandene Schadstoffe wie z. B. Schwermetalle durch Niederschläge oder Sickerwasser aus dem Boden gelöst und anschließend ins Grundwasser gelangen können. Die Untersuchung von Eluaten dient daher insbesondere zur Gefährdungsabschätzung von Altlasten aber auch zur Prüfung ob bzw. wie im Rahmen von Baumaßnahmen anfallende, kontaminierte Erdmassen verwertet werden können.
Unter Emissionen versteht man die von Betriebsstätten, Maschinen, Fahrzeugen oder Grundstücken ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen (§ 3 BImSchG). Die maximal zulässigen Emissionen werden durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie dessen untergesetzlichem Regelwerk (BImSch-Verordnungen) im einzelnen geregelt. Im Rahmen von Bauvorhaben sind insbesondere die damit verbundenen Emissionen von Staub und Lärm von Bedeutung.
Der Begriff Entsorgung umfasst in der Abfallwirtschaft sowohl die Verwertung als auch die sogenannte Beseitigung von Abfällen. Der für Abfälle zulässige Entsorgungsweg ist grundsätzlich abhängig von der jeweiligen Abfallart unter Berücksichtigung von Art und Höhe eventuell vorhandener Schadstoffe sowie den Genehmigungsauflagen der vorgesehenen Entsorgungsanlage. Die im Rahmen von Bauvorhaben anfallenden überwiegend nicht oder nur gering belasteten mineralischen Massenabfälle Erdaushub und Bauschutt werden zum größten Teil im Rahmen von Rekultivierungs- oder Baumaßnahmen einer Verwertung zugeführt. Andere Bauabfälle, wie z.B. asbesthaltige Dacheindeckungen müssen als besonders überwachungsbedürftige Abfälle („Sonderabfälle“) auf zugelassenen Deponien beseitigt werden.
Unter einem Entsorgungsfachbetrieb versteht man in der Abfallwirtschaft tätige Unternehmen, deren organisatorische, personelle und technische Ausstattung besondere Anforderungen erfüllt. Eine Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb nach § 52 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erhalten Betriebe nach Zertifizierung durch eine unabhängige technische Überwachungsorganisation. An Entsorgungsfachbetriebe werden insbesondere Anforderungen an die Betriebsorganisation, die Zuverlässigkeit des Inhabers, die Sach- und Fachkunde des Personals sowie die technische Ausstattung gestellt. Welche Anforderungen Betriebe im einzelnen zu erfüllen haben, um als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert werden zu können, regelt die Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe vom 10.09.1996. Um ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen sind Bauherren in ihrer Eigenschaft als Abfallerzeuger gut beraten, die Entsorgung der im Rahmen ihres Bauvorhabens anfallenden Abfälle durch einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb durchführen zu lassen.
Die am 01.08.23 in Kraft getretene Ersatzbaustoff-Verordnung (EBV) regelt die Anforderungen an die Herstellung, die Untersuchung, das Inverkehrbringen sowie den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke und ersetzt damit die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Durch Festlegung maximal zulässiger Schadstoff-Konzentrationen (Materialwerte) werden 16 verschiedene Materialklassen sowie entsprechende Anforderungen an deren Einbau festgelegt. Die Umsetzung der Ersatzbaustoff-Verordnung in Verwaltungshandeln hat erheblichen Einfluss auf Kosten und Termine von Bauprojekten und ist daher für alle Baubeteiligten von großer Bedeutung.
Unter Exposition versteht man in der Umwelttechnik die Art und Weise des Kontaktes eines Schadstoffes mit einem Schutzgut, wie z.B. Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden oder Grundwasser. Schadstoff-Expositionen sind in der Bauwirtschaft insbesondere bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen wie der Sanierung von Altlasten oder Gebäude-Schadstoffen, wie Asbest oder PCB möglich. Zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung durch die zu sanierenden Schadstoffe sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben.
F
Unter Faserstäuben versteht man Stäube, die künstliche oder natürliche anorganische Mineralfasern mit bestimmten, sogenannten kritischen Abmessungen (Faserlänge L > 5 µm, Faserdicke D < 3 µm, L : D > 3) enthalten. Stäube mit kritischen Asbestfasern zählen per Definition nicht zu den Faserstäuben. Die Bauwirtschaft ist von Faserstäuben insbesondere beim Einbau von Mineralwolle-Dämmstoffen zur Wärme- und Schallisolation im Bereich des Hochbaus betroffen. Hierbei muss bei Mineralwoll-Produkten, die vor dem Jahr 1996 eingebaut wurden grundsätzlich vom Verdacht des krebserzeugenden Potenzials der Faserstäube ausgegangen werden. Der Umgang mit Produkten, die Faserstäube freisetzen können ist geregelt in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 521 : Faserstäube. Bauunternehmer haben in ihrer Funktion als Arbeitgeber zu prüfen, ob bei Verwendung der von ihnen vorgesehenen Faserprodukte eine Freisetzung kritischer Faserstäube möglich ist und gegebenenfalls ein unbedenklicheres Produkt einzusetzen.
Unter Flächenrecycling (Flächen-Reaktivierung) versteht man die Überführung brachliegender, ehemals gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke in andere Nutzungsarten. Bei der Wertermittlung umweltkritisch genutzter Grundstücke müssen Bauherren und Investoren grundsätzlich beachten, dass neben zum Teil kostenintensiven Maßnahmen zur Sanierung von Boden, Bodenluft oder Grundwasser (Altlasten-Sanierung) auch die Bausubstanz noch vorhandener Betriebsgebäude durch Schadstoffe wie z.B. Asbest, Mineralöle, Schwermetalle oder Dioxine belastet sein kann, was erhebliche Mehrkosten für Gebäude-Abbruch und Entsorgung der Abbruchmaterialien zur Folge hat.
Unter Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffen (FCKW) versteht man Kohlenwasserstoffe, bei denen ein oder mehrere Wasserstoffatome durch die Elemente Fluor und Chlor ersetzt wurden. FCKW sind in der Bauwirtschaft insbesondere bei der Demontage von Kühl- und Klima-Anlagen beim Abbruch oder der Renovierung von Gebäuden von Bedeutung. Anlagen, die FCKW-haltige Kältemittel enthalten sind gemäß DIN 8962 mit speziellen Kurzzeichen gekennzeichnet.
Formaldehyd ist ein farbloses, stechend riechendes Gas, für das der begründete Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial besteht. Formaldehyd ist für den Menschen umweltmedizinisch als Innenraum-Schadstoff von Bedeutung, wo es als Bindemittelzusatz in Möbeln und Einbauten aus Preßspan verwandt wird. Weitere mögliche Quellen von Formaldehyd sind Farben, Lacke, Parkettversiegelungen, Kleber von Teppichböden aber auch der Rauch von Tabakwaren. Bei Schleimhautreizungen in Nase, Augen und Hals oder nicht erklärbaren Allergien sollte über mögliche Formaldehyd-Quellen nachgedacht und ggf. die Raumluft durch entsprechende Messungen überprüft werden.
Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF), oft vereinfacht als Furane bezeichnet, ist eine Sammelbezeichnung für eine Gruppe von 135 hochtoxischen organischen Chlorverbindungen. Chemische Struktur, Vorkommen, Umweltverhalten sowie die Bedeutung der Furane für die Bauwirtschaft sind vergleichbar mit denen der Dioxine (Polychlorierte Dibenzo Dioxine).
G
Unter Gebäude-Schadstoffen versteht man Schadstoffe, die die Gesundheit des Menschen in Gebäuden gefährden. Zu Gebäude-Schadstoffen zählen Baumaterialien mit gesundheitsschädlichen Inhaltsstoffen wie Asbest, Holzschutzmittel oder PCB. Aber auch Einrichtungsgegenstände wie Möbel (Formaldehyd), Fußbodenbeläge (PAK) oder Tapeten (Lösemittel) können zu einer Schadstoff-Belastung von Innenräumen beitragen. Vor Sanierung von Gebäude-Schadstoffen analysieren Fach-Gutachter qualitiativ und quantitativ mögliche Schadstoff-Quellen und erarbeiten ggf. ein einzelfallbezogenes Sanierungskonzept. Bei bestimmten Gebäude-Schadstoffen wie z.B. PCB wird vor Durchführung umfangreicher Sanierungsmaßnahmen eine Probesanierung an repräsentativen Räumlichkeiten durchgeführt, um die Wirksamkeit der gewählten Sanierungsmethode zu prüfen. Die Sanierung von Gebäude-Schadstoffen ist in der Regel arbeitsintensiv, zeitaufwendig und daher teuer. Zu beachten ist neben den zum Teil sehr hohen Sanierungskosten unter Umständen die Notwendigkeit der Beschaffung von Ersatzräumlichkeiten für die Dauer der Gebäude-Sanierung. Der Nachweis des Erfolgs von Sanierungsmaßnahmen erfolgt u.a. durch spezielle Raumluft-Messungen.
Die Gefährdungsabschätzung ist nach der Erfassung die zweite Hauptphase bei der Bearbeitung von Altlasten-Projekten. Gefährdungsabschätzungen werden durch Fachgutachter erstellt und dienen der zuständigen Altlastenbehörde zur abschließenden Beurteilung der Frage : Altlast : ja oder nein ? In der Gefährdungsabschätzung werden die Erkenntnisse aller bisher durchgeführten Untersuchungen wie Historische Erkundung, Orientierende und Detaillierte Untersuchung zusammenfassend dar-gestellt und abschließend bewertet. Grundstückseigentümer können in ihrer Eigenschaft als Sanierungspflichtige von der zuständigen Altlastenbehörde zur Durchführung der notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung herangezogen werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast besteht (§ 9 BBodSchG).
Unter Gefährdungspotenzial versteht man in der Altlastenpraxis die Summe möglicher Gefährdungen und Schädigungen des Menschen oder der Umwelt, die unter bestimmten Bedingungen von einer Altlast zu erwarten sind. Das Gefährdungspotenzial einer Altlast ist grundsätzlich abhängig vom jeweiligen Schadstoff-Inventar sowie der möglichen Wege, auf denen ein Schadstoff zum Schutzgut gelangen kann (Wirkungspfad).
Unter Gefahrstoffen versteht man Stoffe, die ein oder mehrere der folgenden Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen : explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd, umweltgefährlich, chronisch schädigend, explosionsfähig. Krankheitübertragende Gefahrstoffe treten in der Bauwirtschaft insbesondere bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen wie der Sanierung von Altlasten oder Gebäude-Schadstoffen wie Asbest, PCB oder PAK auf. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind besondere Maßnahmen zum Arbeitsschutz der Beschäftigten zu beachten. Diese umfassen neben der Anzeige der Arbeiten bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde insbesondere die Abschätzung der im Einzelfall vorliegenden Gefährdung sowie die Festlegung organisatorischer, technischer und persönlicher Arbeitsschutzmaßnahmen (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan).
Die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoff-Verordnung-GefStoffV) konkretisiert als untergesetzliches Regelwerk die Rahmenbestimmungen des Chemikaliengesetzes und hat zum Ziel Mensch und Umwelt vor gefährlichen Stoffen zu schützen. Der Schutz wird im wesentlichen gewährleistet durch die Verpflichtung der Hersteller zur Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen, durch Festlegung von Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen sowie dem Verbot von Herstellung und Verwendung einzelner Gefahrstoffe. In der Bauwirtschaft wird mit Gefahrstoffen insbesondere bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen, wie der Sanierung von Altlasten oder Gebäude-Schadstoffen wie z.B. Asbest oder PCB umgegangen.
Unter einem Grenzwert versteht man im Bereich der Umwelttechnik in Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften für Dritte verbindlich festgelegte Konzentrationen von Schadstoffen in einem Medium. Zu umweltrelevanten Grenzwerten im Bereich der Bauwirtschaft zählen zum Beispiel die Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zur Bewertung schädlicher Bodenveränderungen, die Zuordnungswerte der LAGA zur abfalltechnischen Klassifikation von Erdaushub oder Bauschutt oder die maximal zulässigen Raumluft-Konzentrationen der Asbest- oder PCB-Richtlinien, bei deren Unterschreitung der Erfolg einer Gebäude-Sanierung nachgewiesen wird.
Unterirdisches Wasser, das Poren, Klüfte oder Karsthohlräume innerhalb von Gesteinskörpern zusammenhängend ausfüllt und dessen Bewegungsmöglichkeit ausschließlich durch die Schwerkraft bestimmt wird. Das Grundwasser ist als wichtiges Schutzgut insbesondere im Rahmen der Sanierung von Altlasten von Bedeutung. Die Sanierung altlastbedingter Grundwasser-Schäden regelt das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodschG). Die im Rahmen größerer Bauvorhaben in der Regel erforderliche Absenkung des Grundwasserspiegels sowie die Einleitung des zutage geförderten Grundwassers bedürfen der behördlichen Genehmigung. Bauherren müssen beachten im Rahmen der Bauwasserhaltung eventuell anfallendes kontaminiertes Grundwasser vor Einleitung so abzureinigen, dass die örtlich zulässigen Einleitegrenzwerte eingehalten werden.
Unter Grundwasser-Sanierung versteht man zusammenfassend alle technische Verfahren zur Beseitigung von Grundwasser-Verun-reinigungen (aktive Verfahren) oder zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung ins Grundwasser gelangter Schadstoffe (passive Verfahren). Die aktiven Sanierungsverfahren (pump and treat-Verfahren) sind dadurch gekennzeichnet, dass kontaminiertes Grundwasser unter Eintrag von Energie gefördert und in einem weiteren Verfahrensschritt z. B. durch Adsorption, Strippung oder Ionenaustausch gereinigt wird. Bei den passiven Verfahren (hydraulische Abwehrmaßnahmen) durchströmt das belastete Grundwasser ohne Eintrag von Energie eine im Grundwasserleiter errichtete Wand, die reaktive oder adsorptive Materialien zur Schadstoff-Entfernung enthält. Welche Sanierungsverfahren im Einzelfall zur Anwendung kommen ist im wesentlichen abhängig vom vorliegenden Schadstoffspektrum sowie den geologischen und hydrogeologischen Randbedingungen. Die Bauwirtschaft wird mit dem Thema Grundwasser-Sanierung insbesondere im Vorfeld von Baumaßnahmen (Altlastensanierung) oder in der ersten Phase der Bauausführung (Bauwasserhaltung) konfrontiert.
H
Unter einem Handlungsstörer versteht man im Umweltrecht natürliche oder juristische Personen, durch deren Tun oder Unterlassen eine Gefahr für die Umwelt unmittelbar verursacht wird. Handlungsstörer (Handlungsverantwortliche, Verhaltensverantwortliche) können verschuldungsunabhängig von der zuständigen Altlastenbehörde zur Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Anspruch genommen werden (§ 4 BBodSchG).
Abkürzung für die halogenierte Kohlenwasserstoff-Verbindung Hexabromcyclododecan. HBCD wurde und wird in der Bauwirtschaft aus Gründen des Brandschutzes als Flammschutzmittel in Wärmedämmverbundsystemen wie EPS oder XPS (Expandiertes bzw. extrudiertes Polystyrol) eingesetzt. Dämmstoffe mit HBCD müssen seit 2016 entsprechend gekennzeichnet sein. Die Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle erfolgt in der Regel in einer zugelassenen thermischen Behandlungsanlage. Die gemäß Abfall-Verzeichnisverordnung zu verwendenden Abfallschlüssel lauten 17 06 04 in der Monofraktion sowie 17 09 04 bei Abfallgemischen.
Schadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem natürlichen (geogenen) Grundgehalt eines Bodens sowie der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge in den Boden zusammensetzt (§ 2 BBodSchV). Grundstückseigentümer und Bauherren sollten wissen, dass allein aufgrund geogen erhöhter Schadstoffgehalte keine Altlast vorliegt, so dass aus diesem Grund auch kein Sanierungsbedarf besteht. Dies ändert sich, wenn durch Einwirkung auf den Boden z.B. im Rahmen von Baumaßnahmen Schadstoffe in erheblichem Umfang freigesetzt wurden oder werden (§ 4 BBodSchV).
Unter einer Historischer Erkundung versteht man eine standortbezogene Sammlung, Aufbereitung und Auswertung der über eine altlastverdächtige Fläche in schriftlichen Quellen, Karten und Luftbildern sowie aus Befragungen vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse, insbesondere auch über die frühere und gegenwärtige Nutzung der Fläche (§ 2 Entwurf BBodSchV vom 16.06.97). Die Historische Erkundung ist der erste Untersuchungsschritt zur Abschätzung der von einer altlastverdächtigen Fläche ausgehenden Gefährdung. Als Synonyme werden in einzelnen Bundesländern die Begriffe Historische Recherche, Vertiefende Erhebung, Einzelfall-Recherche, Standort-Recherche oder Standortbezogene Erhebung verwandt. Zur Reduzierung des Risikos kostenintensiver Baustellenstillstände ist für Bauherrn neben der Einsichtnahme in behördlich geführte Altlastenkataster die Durchführung einer Historischen Erkundung im Vorfeld eines geplanten Bauvorhabens grundsätzlich empfehlenswert.
I
Unter Immissionen versteht man die auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen (§ 3 BImSchG). Die maximal zulässigen Immissionen werden durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie dessen untergesetzlichem Regelwerk (BImSch-Verordnungen) im einzelnen geregelt. So sind z.B. beim Bau öffentlicher Straßen oder Schienenwege die Lärm- Grenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutz-Verordnung) zu beachten.
Unter Immobilisierung werden technische Verfahren zur Herabsetzung der Mobilität und Mobilisierbarkeit von Boden-Schadstoffen für Emissionsprozesse wie Auslaugung (Elution), Verwehung oder Gasbildung verstanden. Die Verfahren der Immobilisierung dienen damit als typische Sicherungsmaßnahmen im wesentlichen der Sanierung von Altlasten. Die Verfestigung der Bodenschadstoffe erfolgt durch Zugabe von Wasser mit Bindemitteln wie z.B. Zement, Bentonit, Wasserglas oder Kunstharzen. Je nach vorliegenden Bodenverhältnissen kann die Immobilisierung sowohl nach Aushub des kontaminierten Bodens auf der Baustelle (on site) aber auch direkt durch Injektion der Verfestigungsmittel in den verunreinigten Untergrund (in situ) erfolgen.
Unter in situ-Verfahren versteht man in der Altlastenpraxis Verfahren zur Sanierung der Umweltmedien Boden, Bodenluft und Grundwasser unter Beibehaltung der natürlichen Lagerungsbedingungen ohne Aushub von Bodenmaterial. Typische in situ-Verfahren sind z.B. die Bodensanierung durch Zusatz von Verfestigungsmitteln (Immobilisierung) oder schadstoffabbauender Bakterien (biologische Bodensanierung), die Sanierung der Bodenluft durch Bodenluft-Absaugung oder die Sanierung von Grundwasserschäden durch Strippung. Bei Bauvorhaben auf kontaminierten Standorten finden in situ-Verfahren oft im Vorfeld einer späteren Aushub-Sanierung oder parallel zu Baumaßnahmen statt. In beiden Fällen ist eine auf die Randbedingungen des Bauvorhabens abgestimmte, technisch-wirtschaftliche Sanierungsplanung zu empfehlen.
Unter inhalativ versteht man in der Umweltmedizin die Aufnahme von Schadstoffen durch die Atmung. Zu Schadstoffen, die inhalativ aufgenommen werden können zählen z.B. Asbest, Lösemitteldämpfe oder an Staubpartikel gebundene Schadstoffe wie PAK oder Dioxine. Zur Verhinderung der Einatmung von Schadstoffen sind für die bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen wie der Sanierung von Altlasten oder Gebäude-Schadstoffen eingesetzten Arbeitnehmer auf den Einzelfall abgestimmte Atemschutz-Maßnahmen vorgeschrieben.
K
Als kanzerogen (cancerogen, carcinogen) werden allgemein Faktoren bezeichnet, die beim Menschen oder Tier zur Entstehung von Krebs führen können. In der Bauwirtschaft wird mit kanzerogenen Stoffen insbesondere bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen wie der Sanierung von Altlasten oder Gebäude-Schadstoffen umgegangen. Beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen ist zu beachten, die Arbeiten spätestens 14 Tage vor Beginn der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen sowie gemäß Baustellenver-ordnung einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) zu erstellen.
Unter Kohlenwasserstoffen versteht man chemische Verbindungen des Kohlenstoffs (C) mit dem Element Wasserstoff (H) Aufgrund chemischer Eigenschaften wie der Molekül-Anordnung im Raum, verschiedenen chemischer Bindungsarten sowie der Möglichkeit des Austauschs von C- bzw. H- Atomen ergibt sich eine unüberschaubare Vielzahl von Einzelverbindungen. Nach ihrer chemischen Struktur unterscheidet man kettenförmige (aliphatische), ringförmige (zyklische) sowie aromatische Kohlenwasserstoffe, die auf dem Grundkörper Benzol basieren. Kohlenwasserstoffe treten im Rahmen von Bau- und Sanierungs-maßnahmen oft als zu sanierende Schadstoffe auf. Bei der Sanierung von Altlasten sind dies häufig Mineralöl-Produkte, die z.B. als Kraftstoffe zu Kontaminationen von Tank-stellengeländen führten oder Chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW), deren unsachgemäßer Einsatz als Lösemittel in Betrieben der Metallverarbeitung oder chemischen Reinigungen Umweltschäden nachsichzog. Kohlenwasserstoffe treten desweiteren als Schadstoffe bei der Sanierung von Brandschadensfällen (Dioxine), Fugendichtungen (PCB), Parkettfußbodenkleber (PAK) oder als Holzschutzmittel (PCP, Lindan) auf.
Der rechtlich nicht definierte Begriff Kontamination sowie die oft synonym benutzten Begriffe Belastung und Verunreinigung werden in verschiedenen Bereichen der Umwelttechnik verwandt. In der Altlastenpraxis dient der Begriff Kontamination der Beschreibung des Verschmutzungsgrades von Boden, Bodenluft oder Grundwasser nach Eintrag von Schadstoffen durch den Menschen. Bauherren sollten beachten, dass ab einem bestimmten Kontaminationsgrad (Maßnahmewerte) in der Regel Sanierungsmaßnahmen erforderlich werden, die Kosten und Ablauf eines Bauvorhabens je nach Art und Umfang der Verunreinigungen stark beeinflussen können. In der Abfallwirtschaft bedeutet der Begriff Kontamination die Belastung einer Abfallart z.B. Erdaushub, Bauschutt oder Abbruchholz mit umweltrelevanten Schadstoffen. Für Bauherren ist in ihrer Eigenschaft als Abfallerzeuger von Bedeutung, dass der gesetzlich zulässige Weg zur Entsorgung von Bauabfällen und damit die Höhe der Entsorgungskosten wesentlich von Art und Umfang eventuell vorhandener Kontaminationen abhängen.
Unter einer Kontaminationsverdächtigen Fläche (KVF) versteht man eine Fläche innerhalb einer Liegenschaft oder eines Grundstücks, für die aufgrund ihrer ehemaligen oder derzeitigen Nutzung der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast besteht. Zu Kontaminationsverdächtigen Flächen (Verdachtsflächen) zählen z.B. Betriebstankstellen, Werkstätten oder Lager bzw. Umschlagplätze für Betriebsstoffe. Bei einem geplanten Veräußerung eines Grundstück ist es für den Grundstückseigentümer vor Vertragsabschluss in der Regel erforderlich die Frage möglicher Altlasten durch umwelttechnische Untersuchung vorhandener Verdachtsflächen zu klären.
Unter Kontaminierter Bereich versteht man allgemein einen Bereich, der Gefahrstoffe in einem den Menschen und / oder die Umwelt schädigenden Ausmaß enthält. Zu kontaminierten Bereichen zählen insbesondere verunreinigte Grundstücke (Altlasten), Produktionsstandorte oder Gebäude, die mit Bauschadstoffen wie Asbest oder PCB belastet sind. Im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen wird der durch Gefahrstoffe kontaminierte Bereich auch als Sanierungsbereich oder „Schwarzbereich” bezeichnet.
Unter Konversion versteht man in der Altlastenpraxis die zivile Umnutzung ehemals militärisch genutzter Liegenschaften. Bauherren und Investoren müssen bei Interesse an der Konversion dieser Liegenschaften beachten, dass neben möglichen Verun-reinigungen der Grundstücke oft auch die Bausubstanz noch vorhandener Gebäude zum Teil mit erheblichen Schadstoffen belastet ist, was erhöhte Kosten für Rückbau und Entsorgung der Abbruchmaterialien zur Folge hat.
siehe Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW- / AbfG) vom 27. September 1994 dient der Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Die Bestimmungen des KrW-/ AbfG sind für Bauherren (Abfallerzeuger) sowie ausführende Baufirmen (Abfallerzeuger, Abfall-besitzer, Abfalltransporteure) von großer Bedeutung. So werden hier die Grundpflichten von Abfallerzeugern und -besitzern zur Vermeidung, Verwertung und gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen festgeschrieben. Weitere Pflichten der Abfallerzeuger (Bauherren, ausführende Firmen) betreffen die Erstellung von Konzepten und Bilanzen zur Abfallwirtschaft oder die Nachweisführung zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Abfall-Entsorgung. Die Umsetzung des KrW-/ AbfG auf der Verwaltungsebene erfolgt durch sieben abfallrechtliche Verordnungen.
Unter Künstlichen Mineralfasern (KMF) versteht man künstlich hergestellte glasartige Fasern anorganischen Ursprungs. Gesundheitsgefahren durch KMF bestehen in erster Linie bei Einatmung mikroskopisch kleiner, lungengängiger Faseranteile, sogenannter Faserstäube. In der Bauwirtschaft werden KMF insbesondere als Mineralwolldämmstoffe (Glas- und Steinwollen) zur Isolation von Wärme und Schall im Hochbau eingesetzt. Die beim Umgang mit KMF zu beachtenden Arbeitsschutzmaßnahmen sind in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS Nr. 521 (Faserstäube) im einzelnen aufgeführt. Von Bedeutung ist desweiteren die von Vertretern der Industrie, Gewerkschaften sowie der Berufsgenossenschaften herausgegebene Handlungsanleitung über den Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle) in der Bauwirtschaft. In dieser Handlungsanleitung werden die zu treffenden Arbeitsschutzmaßnahmen in Abhängigkeit der jeweiligen Tätigkeit in den Bereichen Hochbau und Technische Isolierung dargestellt. Die empfohlenen Schutzmaßnahmen reichen von der Auswahl vorkonfektionierter Mineralwoll-Produkte über emmissionsarme Arbeitsverfahren bis hin zu persönlichen Schutzausrüstungen in Form atmungsaktiver Schutzanzüge oder Atemschutzmasken.
L
Technische Regeln der Bund- / Länder-Arbeitsgruppe „Länderarbeitsgemeinschaft Abfall“, die im Jahr 1991 zur Vereinheitlichung der Untersuchung und Bewertung von Reststoffen eingerichtet wurde. Für die Bauwirtschaft sind insbesondere die 1997 von der LAGA herausgebenen Technischen Regeln „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen / Abfällen“ von Bedeutung. In den bundesweit angewandten LAGA- Regeln sind die maximal zulässigen Schadstoff-Konzentrationen (Zuordnungswerte) für die Verwendung von Böden oder Bauschutt im Erd-, Straßen-, Land-schafts- und Deponiebau sowie bei der Verfüllung von Baugruben und Rekulitivierungsmaßnahmen festgelegt.
Unter Leichtflüchtigen Halogenierten Kohlenwasserstoffe (LHKW) versteht man Kohlenwasserstoffe, bei denen ein oder mehrere Wasserstoffatome durch die Elemente Fluor, Chlor, Brom oder Iod (Halogene) ersetzt wurden. Zu den bekanntesten Vertretern der LHKW gehören die Verbindungen Trichlorethen (Tri) sowie Tetrachlorethen (Per), die als Lösemittel insbesondere bei chemischen Reinigungen und Betrieben der Metallbearbeitung eingesetzt wurden. Im Rahmen der Sanierung von Altlasten treten LHKW oft als Kontaminanten der Umweltmedien Boden, Bodenluft und Grundwasser auf. Die Sanierung LHKW-bedingter Umweltschäden ist insbesondere bei Grundwasser-Verunreinigungen oft langwierig und damit kostenintensiv.
Unter Leitparametern versteht man chemische Verbindungen, bei deren Nachweis im Rahmen der Altlasten-Erkundung auf bestimmte Umweltbelastungen geschlossen werden kann. So sind z.B. erhöhte Konzentrationen des Elementes Bor im Grundwasser ein Hinweis auf Ablagerungen von Hausmüll, erhöhte Sulfat-Werte hingegen deuten auf Bauschutt-Ablagerungen hin. Darüberhinaus wird der Begriff Leitparameter in der Umwelt-Analytik zur Kennzeichnung des wichtigsten Einzelstoffes innerhalb einer Verbindungsklasse verwandt. So ist die Verbindung Benzo-a-pyren zum Beispiel Leitparameter der Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK), die Verbindung 2,3,7,8-Tetrachlor-dibenzo-paradioxin (TCDD) Leitparameter der Dioxine.
M
Unter Maßnahmenwert versteht das Bundes-Bodenschutzgesetz die Konzentration eines Schadstoffes im Boden, bei dessen Überschreitung unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (§ 8 BBodSchG). Eine Überschreitung von Maßnahmenwerten begründet in der Regel die Pflicht des rechtlich Verantwortlichen (Sanierungspflichtiger) zur Schadenssanierung. Die in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung aufgeführten Maßnahmenwerte sind abhängig von der Nutzung eines Grundstücks sowie den Schutzgütern Mensch und Pflanze.
Mineralöl-Kohlenwasserstoffe (MKW) sind ein wichtiger Summenparameter bei der Untersuchung und Bewertung altlast-verdächtiger Grundstücke. Kontaminationen durch MKW treten insbesondere bei Tankanlagen von Tankstellen, Flugplätzen oder Gewerbebetrieben auf. Die von Mineralöl-Kohlenwasserstoffen ausgehenden Belastungen beschränken sich in der Regel nicht auf den Boden sondern betreffen häufig auch die Umweltmedien Bodenluft und Grundwasser. Während MKW-kontaminierte Böden bei Bauvorhaben in der Regel zeitnah ausgekoffert – und dann außerhalb der Baustelle (off site) saniert oder deponiert werden – ist die Sanierung von Bodenluft- und Grundwasserschäden oft zeitintensiver, technisch aufwendiger und damit letztlich teurer. Bei erkennbaren Umweltschäden durch Mineralöl-Kohlenwasserstoffe ist es für den Eigentümer des betroffenen Grundstücks ratsam, einen qualifizierten Fachgutachter hinzuzuziehen, um Folge-Kontaminationen und damit Sanierungskosten zu minimieren.
Als mutagen werden allgemein Faktoren bezeichnet, die bei Menschen oder Tieren zu Veränderungen des Erbgutes führen können. In der Bauwirtschaft wird mit mutagenen Stoffen insbesondere bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen wie der Sanierung von Altlasten (Benzol) oder Gebäude-Schadstoffen (PAK) umgegangen.
N
Unter Nachweisgrenze versteht man in der Umwelt-Analytik die Schadstoff-Konzentration, ab der der zu untersuchende Stoff in Abhängigkeit des jeweiligen Analyseverfahrens gerade noch nachge-wiesen wird. Liegt der Schadstoffgehalt unterhalb der Nachweisgrenze der Analysemethode, gilt der betreffende Stoff als nicht nachgewiesen (n.n.). Im Gegensatz zur Nachweisgrenze beschreibt die Bestimmungs-grenze diejenige Stoff-Konzentration, bei der der untersuchte Stoff in Abhängigkeit des Analyseverfahrens sicher und reproduzierbar erfasst wird.
O
Unter off site -Verfahren versteht man in der Altlastenpraxis alle Verfahren zur Behandlung kontaminierter Böden durch stationäre Sanierungsanlagen abseits des Anfallortes. Typische Beispiele für off site-Verfahren sind die biologische oder thermische Bodensanierung oder die chemisch-physikalisch arbeitenden Bodenwaschanlagen.
Unter on site -Verfahren versteht man in der Altlastenpraxis alle Verfahren zur Behandlung kontaminierter Böden durch eine am Anfallort errichtete mobile oder semimobile Sanierungsanlage. Typische Beispiele für on site-Verfahren sind die biologische Bodensanierung oder die chemisch-physikalisch arbeitenden Bodenwaschanlagen.
Unter einer organoleptischen Prüfung versteht man in der Altlastenpraxis die Begutachtung von Umwelt-Proben mit den Sinnesorganen. Für die Bauwirtschaft ist insbesondere die organoleptische Prüfung von Bodenproben im Rahmen der Altlasten-Erkundung oder bei Auftreten bisher nicht bekannter Kontaminationen während der Erdarbeiten von Bedeutung. Im Rahmen der organoleptischen Bodenansprache werden z.B. Farbe, Geruch und Homogenität von Bodenproben oder etwaige Fremdbestandteile wie Glas, Ziegel oder Schlacke ermittelt. Aufgrund der organoleptischen Befunde können die zu unter-suchenden Parameter für die anschließende chemische Analytik den jeweiligen Bodenverhältnissen angepasst werden. Nach Vorlage der Analysenergebnisse dient die organoleptische Bodenansprache desweiteren der gutachterlichen Auswertung in Form von Analogieschlüssen und Plausibilitätsprüfungen.
P
Polyzyklische Aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) ist eine Sammelbezeichnung für eine Gruppe von mehreren hundert kondensierten aromatischen Kohlenstoffverbindungen. Wichtigster Vertreter und zugleich Leitparameter der PAK ist das krebserzeugende und erbgutverändernde Benzo-a-pyren (BaP). PAK entstehen bei der unvollständigen Verbrennung organischer Materialien wie Kraftstoffen, Öl oder Koks und sind durch die Emissionen von Autos, Flugzeugen oder Kraftwerken ubiquitär in der Umwelt vorhanden. In der Umwelt-Analytik werden in der Regel die 16 am häufigsten vorkommenden PAK gemäß Empfehlungen der US-Umweltbundesbehörde (EPA) ermittelt. In der Bauwirtschaft spielen PAK eine wichtige Rolle zum Beispiel bei der Sanierung von Altstandorten (Gaswerke, Kokereien) , der Sanierung von Gebäuden (teerhaltige Parkettklebstoffe) oder zur Klärung des Entsorgungsweges für Straßenaufbruch (Unterscheidung von teerhaltigen und bituminösen Asphalten).
Polychlorierte Biphenyle (PCB) ist eine Sammelbezeichnung für eine Gruppe von insgesamt 209 chlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen. Bei der chemischen Untersuchung PCB-belasteter Umweltproben werden in der Regel nur sechs, sogenannte Standard-Kongenere bestimmt und der PCB-Gesamtgehalt durch Multiplikation der Summenkonzentration mit dem Faktor 5 ermittelt. In der Bauwirtschaft wurden PCB insbesondere als Kühl- und Isolierflüssigkeiten in Transformatoren und Kondensatoren (geschlossene Anwendungen) oder als Weichmacher in Fugendichtungsmassen sowie als Flammschutzmittel in Anstrichfarben (offene Systeme) eingesetzt. Aufgrund dieser Anwendungen spielen PCB vor allem bei der Sanierung PCB-belasteter Gebäude aber auch bei der Entsorgung elektrischer Bauteile im Rahmen von Abbruch- und Renovierungs- projekten eine wichtige Rolle. Rechtliche Grundlage für die PCB-Sanierung sind die als technische Baubestimmung eingeführten Richtlinen für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCB-Richtlinien).
Die PCB-Richtlinien regeln als Technische Baubestimmung die Bewertung und Sanierung von Baustoffen und Bauteilen, die Polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten. Zur Bewertung der Notwendigkeit einer Sanierung von Innenräumen, die zum dauerhaften Aufenthalt bestimmt sind, sehen die PCB-Richtlinien ein stufenweises Vorgehen auf Grundlage vorheriger Raumluftmessungen vor. Je nach Höhe der PCB-Raumluft-Konzentration ist die Dringlichkeit einer PCB-Sanierung wie folgt zu bewerten : Dringlichkeitsstufe I : PCB-Raumluftkonzentration : > 3000 ng/ cbm Maßnahmen unverzüglich erforderlich, Dringlichkeitsstufe II : PCB-Raumluftkonzentration: 300 – 3000 ng /cbm Maßnahmen mittelfristig erforderlich, Dringlichkeitsstufe III : PCB-Raumluftkonzentration : < 300 ng/ cbm Maßnahmen langfristig erforderlich. Neben der Bewertung der Sanierungsdringlichkeit regeln die PCB-Richtlinen desweiteren die Grundsätze der einzelnen Sanierungsverfahren, welche Maßnahmen zum Arbeitsschutz der Beschäftigten sowie zur Entsorgung von Abfällen und Abwasser hierbei zu beachten sind und wie der Erfolg einer PCB-Sanierung nachgewiesen werden kann.
Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) sind eine nicht natürlich vorkommende Stoffgruppe mit nach letzten Schätzungen mehreren tausend schwer abbaubaren Einzelsubstanzen. PFAS bestehen aus unterschiedlich langen Kohlenstoffketten, bei denen die Wasserstoff-Atome teilweise (polyfluoriert) oder vollständig (perfluoriert) durch Fluor-Atome ersetzt sind. PFAS Verdachtsflächen sind insbesondere Standorte, auf denen Feuerlöschschäume eingesetzt wurden, wie z.B. Feuerlösch-Übungsplätze, Löschbecken, Flughäfen oder Flächen, auf denen Großbrände gelöscht wurden. In der Bauwirtschaft spielen PFAS insbesondere bei der Sanierung PFAS-kontaminierten Grundwassers (Altlasten) eine wichtige Rolle.
Konzentration eines Schadstoffes im Boden oder im Grundwasser, bei dessen Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (§ 8 BBodSchG). Werden Prüfwerte, bezogen auf ein bestimmtes Schutzgut unter Berücksichtigung der bestehenden oder geplanten Nutzung unter-schritten, so gilt der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast in der Regel als ausgeräumt. Die Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung unterscheidet nutzungsabhängige Prüfwerte für die Schutzgüter Mensch, Nutz-pflanze und Grundwasser.
R
Radon (Rn 222) ist ein radioaktives Edelgas und nach dem Rauchen die zweithäufigste Ursache für Lungenkrebs. Hauptquelle für erhöhte Radon-Belastungen in Gebäuden ist der Baugrund, während Baumaterialien und Trinkwasser nach heutigen Erkenntnissen eine untergeordnete Rolle spielen. Radon gelangt über undichte Bodenplatten, Risse im Mauerwerk oder undichte Durchführungen von Kabeln oder Rohrleitungen in die Gebäude. Bei anhaltend hohen Radon-Konzentrationen > 100 Bequerel (bq) je cbm Raumluft sind gemäß Bundesamt für Strahlenschutz Maßnahmen, wie z.B. häufiges intensives Lüften oder die Abdichtung o.g. Eintrittspfade erforderlich. Bei Radon-Belastungen > 1000 Bq je cbm Raumluft sollten nach Empfehlungen des Bundesamtes für Strahlenschutz bauliche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren abgeschlossen sein.
Raumluftmessungen dienen der umwelthygienischen Beurteilung der Luft in Innenräumen. Im Bereich der Bauwirtschaft werden Raumluftmessungen insbesondere im Rahmen der Sanierung von Gebäude-Schadstoffen eingesetzt. So dient z.B: die Bestimmung des PCB-Gehaltes in der Raumluft zur Feststellung des Sanierungsbedarfs, die Messung der Asbestfaser-Konzentration zum Nachweis des Erfolgs einer Sanierungsmaßnahme. Ziel einer Raumluftmessung, Anzahl und Anordnung der Meßpunkte sowie eine eventuell durchzuführende Nutzungssimulation werden im Rahmen einer vorherigen Meßplanung durch sachverständige Gutachter festgelegt.
Unter Recycling versteht man die Aufbereitung eines Abfalls und seine anschließende Rückführung in den Wirtschaftskreislauf als Sekundär-Rohstoff. Ziel des Recyclings ist die Verringerung von Abfallmengen sowie die Schonung der natürlichen Ressourcen. Im Rahmen von Bauvorhaben werden insbesondere die mineralischen Massenabfälle Bauschutt und Straßenaufbruch aber auch Bau- und Abbruchholz aufbereitet und als Recycling-Baustoffe eingesetzt. Voraussetzung für das Recycling von Baustoffen ist neben der bautechnischen Eignung der RC-Materialien grundsätzlich die Einhaltung gesetzlich vorgegebener Schadstoff-Konzentrationen.
Unter Rüstungsaltlasten versteht man Altlasten, die im Rahmen der Erprobung, Herstellung, Lagerung, Verwendung oder Vernichtung chemischer Kampfmittel vor oder während der beiden Weltkriege entstanden sind. Zu chemischen Kampfmitteln zählen insbesondere Sprengstoffe, Brand-, Nebel- und Rauchstoffe, chemische Kampf- und Reizstoffe, Treibmittel, produktionsbedingte Vor-, Neben-, Zwischen- und Abfallprodukte sowie Rückstände aus deren Vernichtung. Typische Verdachtsstandorte für Rüstungsaltlasten sind ehemalige Produktionsstätten, Munitionslagerstätten, Entschärfungsstellen, Spreng- und Schießplätze, Delaborierungswerke sowie Zwischen- und Endlager für chemische Kampfmittel.
S
Unter Sanierung versteht man in der Umwelttechnik die Anwendung technischer Verfahren zur Beseitigung oder Minderung von Schadstoff-Belastungen mit dem primären Ziel Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen abzuwenden. Im Rahmen der Altlasten-Sanierung werden die Umweltmedien Boden, Bodenluft oder Grundwasser von Umwelt-Schadstoffen wie z. B. Mineralölen, bei der Sanierung von Gebäuden Bauschadstoffe wie z.B. Asbest oder PCB saniert. Sanierungsbedarf besteht grundsätzlich dann, wenn gesetzlich vorgegebene Grenzwerte in Form maximal zulässiger Schadstoff-Konzentrationen überschritten werden. Vor Durchführung umfangreicher Sanierungsmaßnahmen erstellen Fachgutachter einzelfallbezogene Sanierungskonzepte, in denen für verschiedene Sanierungsvarianten insbesondere das Verhältnis von Aufwand zu Nutzen dargestellt wird. Sanierungsverlauf und abschließender Erfolg von Sanierungsmaßnahmen müssen vom Sanierungspflichtigen gegenüber der zuständigen Behörde dokumentiert werden.
Der Sanierungspflichtige ist die zur Sanierung einer Altlast sowie einer hierdurch verursachten Gewässer-Verunreinigung rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person. Der Kreis der Sanierungspflichtigen erstreckt sich gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (§ 4 BBodSchG) auf verschiedene Personengruppen. Zur Sanierung einer Altlast verpflichtet sind als sogenannte Handlungsstörer zunächst der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger. Sanierungspflichtig sind desweiteren der Grundstückseigentümer sowie der Inhaber der tatsächlichen Sachgewalt (Grundstücksbesitzer) in ihrer Eigenschaft als Zustandsstörer. Zur Sanierung verpflichtet ist auch, wer aus handelrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt. Letztlich kann auch der frühere Eigentümer eines Grundstück zur Sanierung einer Altlast verpflichtet werden, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Boden-veränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen musste. Auch Unternehmen, die als Treuhänder Sanierungsmaßnahmen durchführen sind in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümer sanierungs- und damit voll kostenpflichtig. Kommen mehrere Verantwortliche als Sanierungspflichtige in Betracht, bedarf es einer Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde. Bei der Auswahl des oder der Sanierungspflichtigen spielen Kriterien wie die Sicherstellung einer effektiven Gefahrenabwehr, die persönliche und sachliche Nähe des Verantwortlichen, sein Anteil an der Gefahrenverursachung sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Sanierungspflichtigen eine wichtige Rolle.
In einem Sanierungsplan werden die zur Sanierung einer Altlast im Einzelfall vorgesehenen technischen Maßnahmen zusammenfassend dargestellt. Hierbei kann die zuständige Altlastenbehörde von einem Sanierungspflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen. Die ist der Fall bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen aufgrund der Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Boden-veränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. Die Erstellung eines Sanierungsplans ist nicht erforderlich, wenn die von einer Altlast ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erhebliche Belästigungen mit einfachen Mitteln abgewehrt oder auf sonstige Art und Weise (z.B. durch natürlichen Rückhalt oder Abbau von Schadstoffen) beseitigt werden können.
Unter schädlichen Bodenveränderungen versteht man Beein-trächtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 BBodschG). Von einer schädlichen Bodenveränderung ist in der Regel auszugehen, wenn die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung überschritten werden. Gehen schädliche Bodenveränderungen von Abfallbeseitigungs-anlagen oder Industriegeländen aus, so handelt es sich um Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Eine schädliche Bodenveränderung besteht bei Böden mit natur-bedingt erhöhten (geogenen) Schadstoffgehalten nicht allein aufgrund dieser Gehalte, sondern nur dann, wenn die Schadstoffe durch Einwirkungen auf den Boden, z. B. im Rahmen von Baumaßnahmen in erheblichem Umfang freigesetzt wurden oder werden.
Unter schädlich verunreinigten Abfällen versteht man Abfälle mit besonders hohen Schadstoff-Konzentrationen. Die Entsorgung schädlich verunreinigter Abfälle ist besonders überwachungsbedürftig. Zu schädlich verunreinigten Bauabfällen zählen z.B. schwach gebundene Asbest-Produkte, besonders belastete Althölzer oder Bauschutt und Erdaushub mit schädlichen Verunreinigungen.
Unter Schadstoffen versteht man allgemein Stoffe, die aufgrund ihrer chemisch-physikalischen Eigenschaften in der Lage sind insbesondere die menschliche Gesundheit sowie andere Schutzgüter wie z. B. Tiere, Pflanzen, Boden oder Gewässer zu schädigen. Die Bauwirtschaft wird mit einem breiten Spektrum von Schadstoffen vor allem bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen konfrontiert. Hierzu zählen beispielsweise die Schadstoffe Asbest, PAK, PCB (Gebäude-Sanierungen) oder BTEX, CKW, Dioxine, Schwermetalle (Altlastensanierung). Im Rahmen von Sanierungs- oder Abbruchtätigkeiten erfordert der Umgang mit Schadstoffen (Gefahrstoffen) besondere Maßnahmen bei Arbeitsschutz sowie der Schadstoff-Entsorgung.
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen dienen dazu die von Altlasten ausgehenden Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit zu verhindern oder zu vermindern (§ 2 BBodschG). Zu Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen zählen insbesondere Nutzungsbeschränkungen wie die Verhinderung des Zutritts, die Einschränkung bestimmter baulicher Nutzungen oder das Verbot der Gewinnung von Trink- oder Brauchwasser. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen werden eingesetzt als zeitlich befristete Sofortmaßnahme zur Gefahrenabwehr aber auch als dauerhafte Maßnahme, bei fehlender Verhältnismäßigkeit oder geringen Erfolgsaussichten anderer Sanierungsverfahren.
Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen bildet eine Schwarz-Weiß-Anlage die Schnittstelle zwischen dem Sanierungsbereich (Schwarzbereich) und dem öffentlichen Bereich (Weißbereich). Eine Schwarz-Weiß-Anlage ermöglicht das räumlich getrennte Ablegen, Aufbewahren und Wiederanlegen von Straßen- und Arbeitskleidung und enthält die erforderlichen sanitären Einrichtungen (Waschbecken, Dusche, Toiletten) für die Sanierungsfachkräfte.
Unter einem Schwarzbereich versteht man den bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen durch Schadstoffe verunreinigten Bereich. Der Schwarzbereich (Sanierungsbereich) ist vom öffentlichen, nicht kontaminierten Bereich („Weißbereich“) in der Regel durch spezielle Schleusen getrennt, so dass keine Verschleppung der jeweiligen Schadstoffe stattfinden kann. Der Zutritt zum Schwarzbereich ist grundsätzlich nur autorisierten Personen unter entsprechenden Arbeitsschutzbedingungen (u.a. Schutzanzüge, Atemschutz) sowie nach vorheriger arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchung gestattet.
Unter Schwermetallen versteht man alle Metalle mit einer Dichte größer 5 g / ccm. Schwermetalle sind für den Menschen teils lebensnotwendige Spurenelemente (z.B. Kupfer, Zink oder Mangan), teils toxische Umwelt-Schadstoffe (z.B. Quecksilber, Blei oder Cadmium). Für die Bauwirtschaft sind Schwermetalle vor allem als Schadstoffe von Auffüllböden von Bedeutung, wo sie im Rahmen der Erdarbeiten zu erhöhten Entsorgungskosten führen. Neben Kontaminationen des Baugrunds verunreinigten Schwer-metalle oft auch die Bausubsubstanz insbesondere gewerblich oder industriell genutzter Standorte wie z.B. Gießereien oder Metallhütten und bedingen damit einerseits erhöhte Anforderungen an den Arbeitsschutz beim Gebäude-Rückbau sowie andererseits erhöhte Kosten zur Entsorgung kontaminierter Abbruchmaterialien.
Unter selektivem Rückbau versteht man die sachgerechte Demontage von Bauwerken oder Bauwerksteilen in verschiedenen, vorab geplanten Demontagestufen verbunden mit der Separation und getrennten Entsorgung der hierbei anfallenden Abfälle. Der selektive Rückbau insbesondere gewerblich oder industriell genutzter Gebäude dient neben der gesetzlich vorgeschriebenen Abfalltrennung der Beseitigung nachgewiesener Bauwerksbelastungen, wie z.B. ölkontaminierter Hallenböden oder der Sanierung von Bauschadstoffen wie Asbest, PCB, Schwermetallen oder Dioxinen. Die Separation und getrennte Entsorgung unbelasteter, belasteter und verunreinigter Baustoffe führt für den Bauherrn / Investor in der Regel zu erheblichen Einsparungen bei den Abbruchkosten.
In einem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) werden in der Planungsphase eines Bauvorhabens auf Basis einer Gefährdungsanalyse die organisatorischen, technischen und persönlichen Maßnahmen zum Arbeitsschutz der Beschäftigten festgelegt. Die Erstellung eines SiGe-Plans ist gemäß Baustellenverordnung vom 10.Juni 1998 erforderlich, wenn : a) Baustellen eine bestimmte Größe überschreiten (Dauer mehr als 30 Arbeitstage und über 20 Beschäftigte oder Umfang der Baumaßnahmen größer 500 Manntage) oder b) besonders gefährliche Arbeiten, wie z.B. Sanierung von Altlasten oder Gebäudeschadstoffen durchgeführt werden sollen. Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne werden von Fachgutachtern, sogenannten Koordinatoren, erstellt und sind der für Arbeitsschutz zuständigen Behörde vorzulegen
Im Rahmen der Altlastensanierung verhindern oder vermindern Sicherungsmaßnahmen die langfristige Ausbreitung von Schad-stoffen, ohne die Schadstoffe selbst zu beseitigen. Sicherungsmaßnahmen sind zur Sanierung einer Altlast nur zulässig, wenn sie gewährleisten, dass durch die im Boden oder der Altlast verbleibenden Schadstoffe dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Beispiele für Sicherungsmaßnahmen sind die Abdichtung, Einkapselung oder Immobilisierung von Altlasten. Aber auch die Abdeckung schädlich veränderter Böden oder Altlasten mit geeigneten Bodenschichten oder eine Versiegelung kommen als Sicherungsmaßnahmen in Betracht. Bei der Sanierung von Altlasten sollte der Sanierungspflichtige grundsätzlich immer prüfen, ob Sicherungsmaßnahmen oder die Entfernung der Schadstoffe durch Dekontamination die langfristig kostenoptimale Sanierungsstrategie darstellen.
Unter dem Begriff Sick Building Syndrome (Gebäude-Krankheit) werden verschiedene Krankheitsbilder von Gebäudenutzern wie z.B. Reizung von Augen, Nasen und oberen Atemwegen, Ermüdungserscheinungen, Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindelgefühl oder eine erhöhte Häufigkeit von Husten oder Atemwegsinfektionen zusammengefasst. Von der Gebäudekrankheit betroffen sind insbesondere Büro-angestellte, die in klimatisierten Räumen arbeiten. Neben biologischen Faktoren wie Bakterien und Pilzen aus raumlufttechnischen Anlagen können auch physikalische Faktoren wie Temperatur, Raumfeuchte und Beleuchtung, chemische Belastungen der Raumluft durch Ausdünstungen von Reinigungs-mitteln, Möbeln oder Tabakrauch sowie psychische Belastungen wie Streß oder Bildschirmarbeit zur Auslösung oder Verstärkung des Sick Building Syndromes beitragen. Die Schwierigkeiten bei der Diagnose der Gebäude-Krankheit resultieren aus der Vielzahl möglicher Krankheitsursachen, den komplexen Wirkungsmechanismen der beteiligten Schadstoffe („Schadstoff-Cocktail”) sowie nichtzuletzt der unterschiedlichen Sensibilität und Belastbarkeit der Betroffenen.
Sickerwasserprognosen dienen der Abschätzung der von Altlasten oder altlastverdächtigen Flächen ausgehenden Schadstoffeinträge über das Sickerwasser in das Grundwasser. Mögliche Verfahren zur Sickerwasserprognose sind die Anwendung von Stofftransport-Modellen, die Durchführung von Labor- oder in-situ- Untersuchungen oder der Rückschluß aus Abstrommessungen.
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator, kurz SiGe-Koordinator ist die gemäß Baustellenverordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen verantwortliche Person. Die Stellung eines SiGe-Koordinators ist immer dann erforderlich, wenn auf Baustellen Beschäftige mehrerer Arbeitgeber tätig sind. Die Aufgaben des Koordinators bestehen in der Planungsphase im wesentlichen in der Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) sowie in der koordinierenden Überwachung von Sicherheit und Gesundheitsschutz während der Ausführung eines Bauvorhabens. Die Aufgaben des Koordinators können durch den Bauherrn selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten wahrgenommen werden.
siehe Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan
Der Begriff Sonderabfall ist rechtlich nicht definiert. Umgangssprachlich bezeichnen die Begriffe Sonderabfall bzw. Sondermüll Abfälle mit einem besonders großen Gefährdungspotenzial für Mensch und / oder Umwelt. In der Abfallwirtschaft wird der Begriff Sonderabfall oft für Abfälle verwandt, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können und die daher auch als besonders über-wachungsbedürftige Abfälle bezeichnet werden. Sonderabfälle können nicht zusammen mit dem Hausmüll auf einer Hausmülldeponie abgelagert werden sondern bedürfen einer gesonderten Entsorgung auf speziellen Sonderabfalldeponien (SAD) oder in Sonderabfall-Verbrennungsanlagen (SAV). Bei den im Rahmen von Bauprojekten anfallenden Sonderabfällen handelt es beispielsweise um Asbestprodukte, PCB-haltige Abfälle, mit Holzschutzmitteln behandeltes Abbruchholz oder stark öl- kontaminierten Erdaushub. Für die Entsorgung von Bau-Sonderabfällen (besonders über-wachungsbedürftige Bauabfälle) ist ein Entsorgungsnachweis mit Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde erforderlich.
Unter Strippung versteht man in der Verfahrenstechnik die Überführung eines gelösten Stoffes aus der flüssigen Phase in die Gasphase. Für die Bauwirtschaft sind Stripp-Verfahren insbesondere im Rahmen der Sanierung altlastbedingter Grundwasserschäden von Bedeutung. Der Einsatz von Strippverfahren ist auf leichtflüchtige Schadstoffe wie z. B. BTEX-Aromaten oder LHKW beschränkt und daher nicht bei allen Kontaminanten erfolgreich anwendbar. Die Sanierung von Grundwasserschäden durch Strippung erfolgt entweder durch Einblasen von Druckluft in den kontaminierten Grundwasserleiter (in situ-Strippung) oder mit Hilfe sogenannter Stripptürme, bei denen die Druckluft in Füllkörperkolonnen im Gegenstrom zum geförderten, kontaminierten Grundwasser geführt wird. Die im Rahmen der in situ-Strippung anfallende schadstoffbelastete Bodenluft wird abgesaugt (Bodenluft-Sanierung) und wie die Abluft der Strippkolonne anschließend durch verschiedene Verfahren wie z.B. durch Adsorption an Aktivkohle gereinigt.
T
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) legen fest, welche sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen beim Inverkehrbringen und Umgang mit Gefahrstoffen zu beachten sind. Die TRGS werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung aufgestellt und von ihm dem Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Für die Bauwirtschaft sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe insbesondere bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen, wie der Sanierung von Altlasten oder Gebäude-Schadstoffen von Bedeutung. Die Einhaltung der TRGS-Bestimmungen auf Sanierungsbaustellen wird von den zuständigen Ämtern für Arbeitsschutz überwacht.
Tetrachlorethen (Perchlorethen, Per) gehört zur Verbindungsklasse der > Leichtflüchtigen Halogenierten Kohlenwasserstoffe (LHKW) und wurde überwiegend als technisches Lösemittel zur Reinigung und Entfettung eingesetzt. Für Tetrachlorethen besteht der begründete Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial. Aufgrund seiner chemisch-physikalischen Eigenschaften (geringe Viskosität, hohe Flüchtigkeit) führte der unsachgemäße Umgang mit Tetrachlorethen neben Kontaminationen des Bodens oft auch zu Verunreinigungen der Umweltmedien Bodenluft und Grundwasser. Für die Bauwirtschaft ist Tetrachlorethen insbesondere als Schadstoff bei der Sanierung von Altlasten wie chemischen Reinigungen oder Betrieben der Metallverarbeitung von Bedeutung.
Unter thermischer Bodensanierung versteht man zusammenfassend alle Verfahren zur Sanierung kontaminierter Böden durch Zufuhr hoher Temperaturen. Die thermische Bodensanierung wird insbesondere zur Sanierung von Altlasten aber auch zur Reinigung kontaminierter, im Rahmen von Bauvorhaben anfallender Böden, eingesetzt. Die Sanierung verunreinigter Böden durch thermische Verfahren erfolgt in der Regel in stationären Bodenreinigungszentren abseits des Anfallortes (off site). Thermische Bodensanierungsverfahren sind auf flüchtige organische Schadstoffe, wie z.B. Lösungsmittel oder Kohlenwasserstoffe wie BTEX-Aromaten, PAK, PCB oder Dioxine beschränkt und daher nicht bei allen Boden-Schadstoffen erfolgreich anwendbar. Die Verfahrenstechnik der thermischen Bodensanierung besteht im wesentlichen aus drei Schritten. Zunächst wird der zu sanierende Boden durch Sieb – und Brechaggregate mechanisch aufbereitet. Im zweiten Verfahrensschritt erfolgt die Erhitzung der verunreinigten Bodenmassen auf Temperaturen von ca. 500 bis 1200 Grad Celsius und damit die Überführung der flüchtigen Schadstoffe in die Gasform. Im dritten Schritt schließlich wird das schadstoffbeladene Abgas durch verschiedene Verfahren der Abgasreinigung (Nachverbrennung, Kondensation oder Rauchgasreinigung) abgereinigt. Der schadstofffreie, biologisch tote Boden kann zur angestrebten Wiederwendung durch Zufuhr von organischen Material aufbereitet werden. Die Reststoffe aus der Abluftbehandlung (Filterstäube) werden einer separaten Entsorgung zugeführt.
Trinitrotoluol (TNT) gehört zur Verbindungsklasse der aromatischen Kohlenwasserstoffe und ist der bedeutenste für zivile und militärische Zwecke eingesetzte Sprengstoff. Für TNT besteht der begründete Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial. TNT und andere nitroaromatische Verbindungen sind für die Bauwirtschaft insbesondere im Rahmen der Sanierung von Rüstungsaltlasten, wie z.B. Sprengstofffabriken oder Sprengplätzen von Bedeutung.
Trichlorethen (Tri) gehört zur Verbindungsklasse der Leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe (LHKW) und wurde überwiegend als technisches Lösemittel zur Reinigung und Entfettung eingesetzt. Für Tetrachlorethen besteht der begründete Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial. Aufgrund seiner chemisch-physikalischen Eigenschaften (geringe Viskosität, hohe Flüchtigkeit) führte der unsachgemäße Umgang mit Trichlorethen neben Kontaminationen des Bodens oft auch zu Verunreinigungen der Umweltmedien Bodenluft und Grundwasser. Für die Bauwirtschaft ist Trichlorethen insbesondere als Schadstoff bei der Sanierung von Altlasten wie chemischen Reinigungen oder Betrieben der Metallverarbeitung von Bedeutung.
U
Unter ubiquitär (lat. ubique = überall) versteht man in der Umwelttechnik die Verbreitung von Schadstoffen in allen Umweltmedien. Zu ubiquitär nachweisbaren Schadstoffen zählen z.B. Dioxine und PAK (Emissionen von Kraftfahrzeugen, Flugzeugen, Kraftwerken), Asbest (Abrieb von Dacheindeckungen) oder PCB (Herstellung und Verwendung).
Strafvorschriften zum Schutz der Umwelt finden sich sowohl im Strafgesetzbuch (StGB) als auch in verschiedenen anderen Umweltgesetzen wie z.B. dem Bundes-Naturschutzgesetz, dem Chemikaliengesetz, dem Gentechnikgesetz oder dem Sprengstoffgesetz. Das Umwelt-Strafrecht beschränkt sich auf die Ahndung schwerer Gesetzesverletzungen mit sozialschädlichem Charakter. Straftaten gegen die Umwelt werden als sogenannte Offizialdelikte grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten von Amts wegen verfolgt. Voraussetzung für die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft ist ein konkreter Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Umweltstraftat. Für die am Bau Beteiligten von Bedeutung ist insbesondere Abschnitt 29 des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die Umwelt) in Form der §§ 324, 324 a StGB (Verunreinigung von Boden und Gewässern), des § 326 StGB (umweltgefährdende Beseitigung von (Bau-) Abfällen) sowie des § 327 StGB (Errichtung und Betrieb von Anlagen zu Behandlung bzw. Entsorgung von (Bau-) Abfällen).
Auf Grundlage einer von Gutachtern durchgeführten Umwelt-Verträglichkeitsprüfung (UVP) prüft die für ein Vorhaben zuständige Behörde unter Einbeziehung der Öffentlichkeit die Auswirkungen eines Projektes auf die Umwelt. UVP-Gutachten werden häufig auch als Umwelt-Verträglichkeits-untersuchungen (UVU) oder Umwelt-Verträglichkeitsstudien (UVS) bezeichnet. Zu UVP-pflichtigen Vorhaben zählen gemäß Gesetz über die Umwelt-Verträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12.02.1990 insbe-sondere die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, wie z.B. Verkehrsstraßen, Hotelkomplexen, Einkaufzentren oder Deponien. Umwelt-Verträglichkeitsprüfungen haben als Teil des verwaltungs-behördlichen Genehmigungsverfahrens wesentlichen Einfluss auf Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit von Bauvorhaben. Bauherren, Architekten und Planer sollten daher immer dann, wenn es um größere Bauprojekte geht, frühzeitig mit der zuständigen Behörde Kontakt aufnehmen, und prüfen, ob für das geplante Bauvorhaben eine Umwelt-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Das Umwelthaftungsrecht regelt Schadensersatzansprüche zum Ausgleich von Umweltschäden. Für die Bauwirtschaft von Bedeutung ist hierbei insbesondere die verschuldungsunabhängige Gefährdungshaftung des Umwelt-haftungsgesetzes (UmweltHG) sowie des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Das UmweltHG verpflichtet Inhaber von Anlagen, von denen eine schädliche Umwelteinwirkung ausgeht zum Ersatz der hierdurch entstandenen Sach- und Personenschäden. Neben Anlagen von Gewerbe und Industrie umfasst der Anlage-begriff nach UmweltHG auch einzelne Geräte, Maschinen und Fahrzeuge. Unter Umwelteinwirkungen werden Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlung, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen zusammengefasst. Das UmweltHG findet keine Anwendung für Schäden, die vor seinem Inkrafttreten (01.01.1991) verursacht wurden, worunter insbesondere Altlasten fallen. Ausgenommen hiervon sind stetige Schadstoffeinträge in Grundwasser oder Boden, die sich aus der Vergangenheit über den 01.01.1991 hinaus erstrecken. Das Wasserhaushaltsgesetz (§ 22 WHG) regelt die Gefährdungshaftung bei Änderungen der Beschaffenheit des Wassers (oberirdische Gewässer, Küstengewässer, Grundwasser). Zum Schadenseratz verpflichtet ist demnach derjenige, der in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird. Für Schäden haftet desweiteren der Inhaber einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, wenn aus dieser Anlage Stoffe gelangen, die die Beschaffenheit des Wassers in o.g. Sinne verändern.
Mit über 2000 umweltrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landes-Gesetzen, Durchführungs-Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Technischen Regeln, Baubestimmungen, Merkblättern und Richtlinien ist das Umweltrecht in Deutschland kaum noch überschaubar. Das Umweltrecht wird üblicherweise eingeteilt in das private Umweltrecht zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Bürgern sowie das öffentliche Umweltrecht zur Klärung der Rechtsverhältnisse Bürger – Staat. Für die am Bau Beteiligten relevant ist zunächst das öffentliche Umweltrecht. Hierzu zählen z.B. das Bundes-Bodenschutzgesetz zur Regelung von Baugrund-Kontaminationen / Altlasten oder das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das die Entsorgung der im Rahmen von Bauvorhaben anfallenden Bauabfälle regelt. Zur Sanktionierung von Umweltdelikten dienen verschiedene Vorschriften des Umweltstrafrechts, insbesondere Abschnitt 29 des Strafgesetzbuches mit dem Titel Straftaten gegen die Umwelt. Für die Bauwirtschaft von Bedeutung ist desweiteren das private Umweltrecht in Form von Umwelt-Haftungsgesetz bzw. Wasserhaushaltsgesetz.
Durch Ablagerung in einer Untertage-Deponie (UTD) werden umweltgefährende Abfälle dauerhaft aus der Kreislaufwirtschaft ausgeschlossen. Die Einlagerung der Abfälle erfolgt meistens in bereits abgebauten Salzbergwerken wie z.B. der UTD Herfa-Neurode (Hessen), da diese Gesteinsformationen als besonders sicher gelten. An die Art der eingelagerten Abfälle werden von den Deponiebetreibern besondere Anforderungen gestellt. So dürfen UTD-Abfälle unter Ablagerungsbedingungen z.B. nicht explosibel, selbstentzündlich oder gasbildend sein. Zu UTD-Abfällen, die im Rahmen von Bauvorhaben anfallen zählen z.B. kontaminierter Erdaushub, PCB-haltige Kondensatoren oder Bruch von Leuchtstoffröhren. Abfallerzeuger (Bauherren, Bauunternehmer) müssen bei der Entsorgung von Abfällen in einer Untertagedeponie die Einlagerungsbedingungen des Deponiebetreibers (z.B. Stahlfässer oder Container) beachten.
V
Eine Verantwortliche Erklärung (VE) ist Teil des Entsorgungsnachweises zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle gegenüber der zuständigen Abfallbehörde. Eine Verantwortliche Erklärung enthält alle wesentlichen Angaben über einen Entsorgungsvorgang wie Art, Herkunft und Konsistenz des zu entsorgenden Abfalls sowie Namen und Anschrift des Abfallerzeugers. Verantwortliche Erklärungen sind vom Abfallerzeuger (Bauherr, Bauunternehmer) auszufüllen und rechtsverbindlich zu unter-schreiben.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz definiert Verdachtsfläche als Grundstück, bei dem der Verdacht einer schädlicher Bodenveränderungen besteht (§ 2 BBodSchG). Ein Verdacht im Sinne des Gesetzes ist beispielsweise dann gegeben, wenn aufgrund der früheren Nutzung eines Grundstücks oder aufgrund konkreter Schadensfälle (Unfälle, Kriegsereignisse) tatsächliche Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung vorliegen. Die umwelttechnische Untersuchung von Verdachtsflächen auf mögliche Schadstoffeinträge ist für Bauherrn bzw. Grundstücks-eigentümer immer dann erforderlich, wenn im Vorfeld von Baumaßnahmen oder geplanten Grundstücksverkäufen die Altlastenfrage geklärt werden soll.
Unter Verhaltensverantwortlichen versteht man im Umweltrecht natürliche oder juristische Personen, durch deren Tun oder Unterlassen eine Gefahr für die Umwelt unmittelbar verursacht wird. Verhaltensverantwortliche (Handlungsverantwortlicher, Handlungsstörer) können verschuldungsunabhängig von der zuständigen Altlastenbehörde zur Sanierung einer Altlast in Anspruch genommen werden.
siehe schädliche Verunreinigung
Gemäß Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz können Abfälle sowohl durch Beseitigung (z.B. durch Deponierung) als auch durch Verwertung entsorgt werden. Bei der Verwertung von Abfällen wird grundsätzlich zwischen der stofflichen Verwertung und der energetischen Verwertung unterschieden. Während im Rahmen der stofflichen Verwertung aus Abfällen (Sekundär-) Rohstoffe gewonnen werden, beinhaltet die energetische Verwertung den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff zur Energiegewinnung. Für die Erzeuger von Bauabfällen von Bedeutung ist zunächst der Vorrang der Verwertung vor der Abfallbeseitigung, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Bei Bauvorhaben ist generell zu beachten, die hierbei anfallenden Abfälle wie z.B. Holzabfälle, Metalle, Dachpappe, Bauschutt, Asbest-Produkte nach Fraktionen getrennt bereitzustellen und einer separaten Entsorgung zuzuführen.
Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, ist verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Boden-veränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind dann geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismaßig ist (§ 7 Bundes-Bodenschutzgesetz).
Konzentration eines Schadstoffes im Boden, bei dessen Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, dass die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (§ 8 BBodSchG). Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung unterscheidet bodenabhängige Vorsorgewerte für Schwermetalle und organische Stoffe.
W
Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) regelt als Bundesgesetz den Schutz von Gewässern bei Eingriffen in den Wasserhaushalt. Unter Gewässern werden hierbei sowohl oberirdische Gewässer und Küstengewässer als auch das Grundwasser zusammengefasst. Für die Bauwirtschaft ist das WHG zunächst im Rahmen der genehmigungspflichtigen Bauwasserhaltung (§ 2 WHG) von Bedeutung. Das Wasserhaushaltsgesetz (§ 22 WHG) regelt desweiteren die verschuldungsunabhängige Gefährdungshaftung (Umwelthaftungsrecht) für stoff- oder anlagenbedingte Gewässerschäden.
Unter einem Weißbereich versteht man den bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen nicht durch Schadstoffe verunreinigten Bereich. Im Weißbereich befinden sich z.B. die Aufenthalts- und Umkleideräume der Sanierungsfachkräfte oder die Büros der aufsichtsführenden Bauleitung. Der Weißbereich ist vom Sanierungsbereich („Schwarzbereich”) in der Regel durch spezielle Schleusen getrennt, so dass keine Verschleppung der jeweiligen Schadstoffe stattfinden kann.
Weg eines Schadstoffes von der Schadstoff-Quelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut (§ 2 BBodSchV). Die Bundes-Bodenschutzverordnung unterscheidet 3 Wirkungspfade : 1. Wirkungspfad Boden – Mensch 2. Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze 3. Wirkungspfad Boden – Grundwasser. Die Untersuchung der Wirkungspfade von Schadstoffen auf Schutzgüter ist insbesondere von Bedeutung zur Abschätzung der von altlastverdächtigen Flächen ausgehenden Gefährdung und damit zur Festlegung von Sanierungsmaßnahmen durch die zuständige Altlastenbehörde.
Z
Unter Zuordnungswerten (Z-Werte) versteht man ein von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) für Böden erarbeitetes System maximal zulässiger Schadstoff-Konzentrationen zur Regelung der Verwendung von Böden im Erd-, Straßen-, Land-schafts- und Deponiebau sowie bei der Verfüllung von Baugruben oder Rekultivierungsmaßnahmen. Je nach Schadstoff-Gehalt der Böden werden unterschiedlich hohe Anforderungen an deren Einbau gestellt. Die Z-Werte (Z 0 – Z 2) entsprechen folgenden Einbauklassen : Z 0 : Uneingeschränkter Einbau Z 1 : Eingeschränkter offener Einbau Z 2 : Eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen
Unter Zustandsstörer (Zustandsverantwortlicher) versteht man im Umweltrecht Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachgewalt (Besitzer), von deren Grundstück eine Gefahr für die Umwelt ausgeht. Zustandsstörer können verschuldungsunabhängig von der zuständigen Behörde zur Sanierung (Gefahrenabwehr) von Altlasten in Anspruch genommen werden (§ 4 BBodSchG). Auch der ehemalige Grundstückseigentümer kann unter den Voraussetzungen des § 4 BBodSchG (Zeitpunkt des Eigentumübertrags, Kenntnis der Altlast, Gutgläubigkeit) zur Sanierung einer Altlast herangezogen werden. Für Eigentümer / Besitzer von Grundstücken ist es wichtig zu wissen, dass eine Zustandsverantwortlichkeit für Grundwasser-Verunreinigungen nur dann besteht, wenn die Grundwasser-Kontamination nachweislich durch das darüberliegende Erdreich des Betroffenen verursacht wurde.
Unter Zwischenlagerung versteht man die zeitlich befristete Lagerung von Abfällen zum Zwecke der späteren Entsorgung. Die Zwischenlagerung von Abfällen ist für die Bauwirtschaft insbesondere dann von Bedeutung, wenn im Rahmen von Bauvorhaben kontaminierte Massenabfälle wie z.B. Bauschutt oder Erdaushub mit schädlichen Verunreinigungen anfallen, die – aus verschiedenen Gründen- nicht direkt entsorgt werden können. Bei einer Zwischenlagerung kontaminierter Bauabfälle am Anfallort sind diese grundsätzlich so bereitzustellen, dass das Wohl der Allgemeinheit insbesondere das Schutzgut Grundwasser nicht beeinträchtigt wird. Die im einzelnen zu treffenden Vorkehrungen sind abhängig von Art und Umfang der Verunreinigungen und umfassen z.B. wasserundurchlässige Bereitstellungsflächen, die Abdeckung der Abfälle zum Schutz gegen Niederschlagswasser oder die kontrollierte Ableitung anfallenden Oberflächenwassers. Die Zwischenlagerung von Bauabfällen zum Zwecke der Beseitigung über einen längeren Zeitraum außerhalb des Anfallortes bedarf der Genehmigung durch die zuständige Abfallbehörde.